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Z1 2025 27

I. Zivilabteilung

Zug OG · 2026-02-27 · Deutsch ZG
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.1 A.________ (nachfolgend: Kläger) und C.________ (nachfolgend: Beklagte) lernten sich im Jahr 2017 kennen. Im Jahr 2018 intensivierte sich ihre Beziehung. Die Beklagte hatte ver- schiedene Schulden, unter anderem gegenüber D.________ (Mutter) und gegenüber E.________. Am 30. Juli 2018 überwies der Kläger der Beklagten CHF 8'000.00 (act. 1/6) sowie am 31. Juli 2018 CHF 12'000.00 an D.________ (act. 1/8) und CHF 6'500.00 an E.________ (act. 1/7). Am 2. Oktober 2018 überwies der Kläger der Beklagten CHF 20'000.00 (act. 1/9) und am 4. Oktober 2018 weitere CHF 2'000.00 (act. 1/11). 1.2 Im Juli 2020 wurden die Parteien Eltern von Zwillingen. Im Februar 2021 heirateten sie. Ende Dezember 2021 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Zürich eine Klage auf Ungültigkeit der Ehe, eventualiter auf Scheidung, ein.

Seite 3/21 1.3 Am 4. Juli 2023 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er die ihr gegenüber gewährten Dar- lehen im Gesamtumfang von CHF 48'500.00 kündige und sie ihm diese innerhalb von sechs Wochen zurückzuzahlen habe (act. 1/3). Die Beklagte kam dieser Forderung nicht nach. 2.1 Nach erfolglos verlaufenem Schlichtungsverfahren reichte der Kläger beim Kantonsgericht Zug am 18. März 2024 eine Klage gegen die Beklagte auf Zahlung von CHF 48'500.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. September 2023 ein (act. 1). In der Klageantwort vom 29. April 2024 be- antragte die Beklagte die Abweisung der Klage (act. 7). Im weiteren Schriftenwechsel hielten die Parteien je an ihren Anträgen fest (act. 12 und 14). Am 29. Januar 2025 wurden die Par- teien zur Sache befragt (act. 19). In ihren Schlussvorträgen hielten sie an ihren Anträgen fest (act. 29 f.). Mit Entscheid vom 1. Juli 2025 wies das Kantonsgericht Zug die Klage ab (Dispo- sitiv-Ziff. 1), auferlegte die Entscheidgebühr von CHF 4'000.00 dem Kläger (Dispositiv-Ziff. 2) und sprach der Beklagten keine Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziff. 3; act. 33). 2.2 Das Kantonsgericht erwog zusammengefasst, der Kläger sei der Ansicht, er habe der Be- klagten (bzw. D.________ und E.________ zugunsten der Beklagten) die Geldbeträge von insgesamt CHF 48'500.00 in Form von Darlehen bzw. Gläubigereintritten zur Verfügung ge- stellt. Derweil mache die Beklagte geltend, es habe sich um Schenkungen gehandelt (act. 33 E. 3). Ob sich die Parteien jeweils auf einen Darlehensvertrag oder eine Schenkung geeinigt hätten, sei eine Frage der Auslegung ihrer Willenserklärungen (act. 33 E. 3.3). Ein bei der subjektiven Auslegung massgebender wirklicher, gemeinsamer Wille der Parteien, zu dessen Ermittlung sämtliche Umstände vor und nach dem Vertragsschluss berücksichtigt werden dürften, könne hinsichtlich der am 30. und 31. Juli 2018 erfolgten Zahlungen von gesamthaft CHF 26'500.00 nicht festgestellt werden (act. 33 E. 3.3.2 und E. 4-4.5). Bei der objektiven Auslegung nach dem Vertrauensprinzip dürften demgegenüber nur Umstände, die der Wil- lenserklärung vorausgegangen seien, nicht aber nachträgliche Ereignisse berücksichtigt werden. Im Rahmen der objektiven Auslegung habe die Beklagte nach Treu und Glauben annehmen dürfen, dass der Kläger die Beträge von insgesamt CHF 26'500.00 ihr (bzw. zu ihren Gunsten) unentgeltlich – mithin als Schenkung – überwiesen habe. Dies habe auch der Kläger nicht anders verstehen dürfen (act. 33 E. 3.3.2 und E. 4.6). Auch die am 2. und 4. Ok- tober 2018 überwiesenen Beträge von CHF 20'000.00 bzw. CHF 2'000.00 seien als Schen- kungen zu qualifizieren (act. 33 E. 5 und E. 6). 3. Gegen diesen Entscheid reichte der Kläger mit Eingabe vom 1. September 2025 Berufung beim Obergericht des Kantons Zug mit eingangs genanntem Rechtsbegehren ein (act. 35). In der Berufungsantwort vom 10. November 2025 stellte die Beklagte ihrerseits das eingangs genannte Rechtsbegehren (act. 39). Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt (vgl. act. 40). Am 11. Dezember 2025 reichte der Kläger eine Stellungnahme ein, in welcher er unter anderem den Verfahrensantrag stellte, die Berufungsantwort sei wegen verspäteter Einreichung aus dem Recht zu weisen (act. 42). Mit Verfügung des Präsidenten der I. Zivilab- teilung des Obergerichts vom 18. Dezember 2025 wurden die Verfahrensanträge des Klägers vom 11. Dezember 2025 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Zugleich wurde der Beklagten Gelegenheit gegeben, binnen 10 Tagen zur Eingabe des Klägers Stellung zu nehmen (act. 43). Die Beklagte liess diese Frist unbenutzt verstreichen.

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Erwägungen (68 Absätze)

E. 1 In prozessualer Hinsicht ist einleitend Folgendes festzuhalten:

E. 1.1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Das Berufungs- verfahren ist als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Es dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzli- chen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Entsprechend ist die Berufung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Dabei muss der Beru- fungskläger aufzeigen, inwiefern und weshalb er den angefochtenen Entscheid in tatsäch- licher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet bzw. weshalb (zulässige) Noven oder neue Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Um diesen Anforderungen nachzu- kommen, genügt es nicht, wenn der Berufungskläger lediglich auf seine Vorbringen vor erster Instanz verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Vielmehr muss er im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die er beanstandet, sich mit ihnen argumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen seine Kritik beruht. Die Begrün- dung muss hinreichend explizit sein, sodass sie vom Berufungsgericht einfach nachvollzo- gen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_242/2025 vom 9. September 2025 E. 2.1.2; 4A_255/2021 vom 22. März 2022 E. 3.1.6; BGE 142 III 413 E. 2.2.2 und 2.2.4). Der Berufungskläger hat mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitun- gen und Einreden erhoben hat. Es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vorinstanz zu durchforsten, um festzustellen, was er wo ausgeführt hat (vgl. Urteil des Obergerichts Zürich LB240058 vom 8. Juli 2025 E. II.2.1; Urteil des Bundes- gerichts 5A_127/2018 vom 28. Februar 2019 E. 3; 4A_580/2015 vom 11. April 2016 E. 2.2).

E. 1.2 In der Berufungsbegründung ist zudem stets darzutun, inwiefern und weshalb sich bei richti- ger und vollständiger Sachverhaltsfeststellung am Ausgang des Verfahrens etwas ändert. Wird nebst der beanstandeten Sachverhaltsfeststellung die Entscheidrelevanz nicht aufge- zeigt oder ist eine solche nicht offensichtlich, kann die Frage, ob ein Sachverhalt durch die Vorinstanz richtig oder falsch festgestellt wurde, im Rechtsmittelverfahren offenbleiben (Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 400 22 217 vom 7. März 2023 E. 3.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_984/2023 vom 4. Juni 2024 E. 4.1; 5A_817/2021 vom 17. Mai 2022 E. 2.2). An der Beurteilung von Fragen, die sich nicht auf das Ergebnis auswirken, besteht kein schutzwürdiges Interesse (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_5/2024 vom 14. März 2024 E. 1.4.3.2).

E. 1.3 Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraus- setzung für die Berufung. Lässt die Berufung insgesamt oder hinsichtlich eines bestimmten Streitpunkts eine (hinreichende) Begründung vermissen, so tritt das Berufungsgericht darauf nicht ein. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe. Ebenso wenig besteht eine Pflicht des Berufungs- gerichts, die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (Urteil des Bundesgerichts 5A_219/2025 vom 2. April 2025 E. 3.2; 5A_452/2022 vom 11. April 2023 E. 4.2.1; je m.w.H.).

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E. 1.4 Eine Nachreichung der Begründung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ist unzulässig. Selbst ein zweiter Schriftenwechsel, auf dessen Durchführung kein absoluter Anspruch besteht, ge- stattet nicht, die Berufungsschrift nachzubessern oder gar zu ergänzen. Dasselbe gilt erst recht für die Ausübung des sogenannten Replikrechts, bei dem es von vornherein nur darum geht, zu in die Akten des Verfahrens aufgenommenen Eingaben Stellung nehmen zu können. Ein – sich im Rahmen des Streitgegenstands bewegendes – neues juristisches Argument kann gegebenenfalls vorgetragen werden, wenn der Prozessgegner zulässigerweise neue Tatsachen oder Beweismittel in das Berufungsverfahren eingebracht hat (Urteil des Bundes- gerichts 5A_7/2021 vom 2. September 2021 E. 2.2 m.w.H.).

E. 1.5 Das Berufungsgericht verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache und kann das erstinstanzliche Urteil sowohl auf rechtliche wie tatsächliche Mängel hin über- prüfen (vgl. Art. 310 ZPO). Das bedeutet aber nicht, dass das Berufungsgericht gehalten ist, von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Es hat sich – abgesehen von offen- sichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_194/2024 vom 11. Oktober 2024 E. 4.2.2.2; 4A_258/2024 vom 24. Mai 2024 E. 2.2).

E. 1.6 Im Berufungsverfahren werden neue Vorbringen (sog. Noven) nur noch unter den Vorausset- zungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt. Dabei wird praxisgemäss zwischen echten und unechten Noven unterschieden. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden sind. Wer solche unech- ten Noven im Berufungsverfahren einbringen will, hat detailliert darzulegen, weshalb er die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz vorbringen konnte (Urteil des Bundesgerichts 4A_518/2023 vom 18. April 2024 E. 3.4.1). Neu ist eine Tatsache auch, wenn sie aus einer im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beilage hervorgeht, ohne dass sich eine Partei in einer Rechtsschrift oder einem Parteivortrag darauf berufen hat (Urteil des Ap- pellationsgerichts Basel-Stadt ZB.2019.7 vom 13. Mai 2019 E. 1.4.1; Urteil des Obergerichts Zürich LA160043 vom 23. August 2017 E. 4.7.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4A_309/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 3.2).

E. 1.7 Die vorliegende Berufungsschrift des – anwaltlich vertretenen – Klägers genügt den vorer- wähnten Anforderungen an die Begründung einer Berufung über weite Strecken nicht. Die von ihm erhobenen Rügen gehen kaum über appellatorische Kritik hinaus. Folglich ist auf die Berufung überwiegend gar nicht einzutreten. Darauf ist nachfolgend bei den entsprechenden Stellen zurückzukommen.

E. 2 Zwischen den Parteien ist strittig, ob es sich bei den vom Kläger überwiesenen, streitge- genständlichen Zahlungen von insgesamt CHF 48'500.00 um Darlehen oder Schenkungen handelte bzw. ob eine Rückzahlungspflicht besteht. In materieller Hinsicht ist hierzu Folgen- des festzuhalten (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 4A_475/2022 vom 30. März 2023 E. 4.1 m.H.):

E. 2.1 Durch den Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darleiher zur Übertragung des Eigentums an einer Summe Geldes oder an anderen vertretbaren Sachen, der Borger dagegen zur

Seite 6/21 Rückerstattung von Sachen der nämlichen Art in gleicher Menge und Güte (Art. 312 OR). Die Pflicht zur Rückzahlung von erhaltenem Geld ergibt sich nicht schon aus der blossen Geld- hingabe, sondern aus dem Rückzahlungsversprechen. Die Geldhingabe ist nur eine notwen- dige Voraussetzung für die Rückzahlungspflicht. Das Gericht muss gemäss den Regeln zur Vertragsauslegung bestimmen, ob die Parteien eine Rückzahlungsverpflichtung vereinbar- ten; hierfür stützt es sich auf alle konkreten Umstände, die vom Darleiher zu beweisen sind (Art. 8 ZGB). Unter gewissen Umständen kann ausnahmsweise die blosse Tatsache, dass eine Person Geld erhalten hat, ein genügendes Element sein, um einen Darlehensvertrag und damit eine Rückzahlungsverpflichtung zu bejahen. Das setzt allerdings voraus, dass sich die Geldhingabe vernünftigerweise nicht anders denn als Darlehen erklären lässt.

E. 2.2 Als Schenkung gilt jede Zuwendung unter Lebenden, womit jemand aus seinem Vermögen einen anderen ohne entsprechende Gegenleistung bereichert (Art. 239 Abs. 1 OR). Es han- delt sich um einen Vertrag, der den übereinstimmenden Willen der Parteien zur Übertragung eines Vermögenswerts ohne Gegenleistung voraussetzt, und entsprechend auch eine An- nahme durch den Beschenkten. Da die Schenkung für den Beschenkten nur Vorteile bringt, kann die Annahme auch stillschweigend erfolgen.

E. 3 Zunächst geht der Kläger in seiner Berufung auf die Ausführungen ein, welche die Vorinstanz unter dem Titel "Sachverhalt" machte (vgl. act. 33 Sachverhalt Ziff. 1). Hierzu erhebt er ver- schiedene Rügen.

E. 3.1 Der Kläger stört sich daran, dass die Vorinstanz die "persönlichen, späteren Umstände der Parteien (spätere 'Heirat', Zwillingstöchter, Zerwürfnis ab dem Jahre 2020!) im Sachverhalt einseitig und unvollständig thematisiert" habe. Dies sei willkürlich. Die Vorinstanz habe expli- zit ausgeführt, dass nachträgliche Ereignisse nicht relevant seien. Mit diesen "subtilen, recht- lich irrelevanten Einschüben sei das vorgefasste Urteil in die soziale Umgebung von freund- schaftlichen Schenkungen eingebettet" worden, was als rechtlich unzulässig zu rügen sei. Damit sei eine unzulässige Voreingenommenheit der Vorinstanz belegt (act. 35 Rz 11). Mit dieser Rüge ist der Kläger nicht zu hören. Zunächst lässt er offen, inwiefern diese Sach- verhaltsangaben einseitig und unvollständig sein sollen. Abgesehen davon legt er auch nicht dar (und ist nicht ersichtlich), inwiefern diese Sachverhaltselemente in die Beurteilung der Vorinstanz miteingeflossen sind. Die Vorinstanz legte im Sachverhalt ausschliesslich (und im Übrigen zutreffend) die wichtigsten Ereignisse bis zum Zeitpunkt dar, als der Kläger die Summe von CHF 48'500.00 zurückforderte. Daran ist nichts auszusetzen. Soweit darauf ein- zutreten ist (vgl. vorne E. 1.1 f.), ist die Berufung in diesem Punkt abzuweisen.

E. 3.2 Weiter macht der Kläger im gleichen Zusammenhang geltend, in den nachfolgenden Erwä- gungen [des angefochtenen Entscheids] sei kein Schnitt und keine Differenzierung in Bezug auf die Überweisungsdaten vorgenommen worden. Im Gegenteil, würden in E. 4.5 "Um- standsdeutungen" vorgenommen, die sich offensichtlich nach dem Zeitpunkt der Überwei- sungen im Jahr 2018 abgespielt hätten (act. 35 Rz 12). Auf diese pauschale Behauptung ist nicht weiter einzugehen, fehlt es doch offenkundig an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Ent- scheids (vgl. vorne E. 1.1 f.). Insbesondere legt der Kläger nicht dar, welchen "Schnitt" und

Seite 7/21 welche "Differenzierung" die Vorinstanz seiner Ansicht nach hätte vornehmen müssen. Aus- serdem verkennt der Kläger, dass im Rahmen der subjektiven Auslegung auch Umstände nach dem Zeitpunkt der Überweisungen berücksichtigt werden dürfen (vgl. act. 33 E. 3.3.2 mit Verweis auf BGE 144 III 93 E. 5.2.2).

E. 3.3 Schliesslich stellt sich der Kläger unter Verweis auf E. 4.5.1 a.E. des angefochtenen Ent- scheids auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe den Grundsatz der Verhandlungsmaxime verletzt, indem sie über die rechtliche Qualifikation der Beziehung der Parteien Beweis erho- ben und geurteilt habe, obwohl diese schlussendlich nicht von Belang sei und nie Prozess- gegenstand gebildet hätte (act. 35 Rz 13). Worauf der Kläger mit dieser Rüge hinauswill, ist nicht erkennbar. Darauf ist nicht weiter ein- zugehen (vgl. vorne E. 1.1 f.). Abgesehen davon ist diese Rüge offenkundig aktenwidrig, war doch die Beziehung der Parteien sehr wohl Prozessgegenstand (vgl. etwa act. 7 S. 3; act. 12 Rz 25) und für die Beweiswürdigung durchaus relevant (s. dazu hinten E. 6.1.3).

E. 4 Die Vorinstanz hielt sodann in E. 2 unter Hinweis auf aArt. 229 ZPO einleitend fest, dass die erst im Schlussvortrag neu aufgestellten Behauptungen des Klägers zu den nachfolgenden Themen unzulässig und unbeachtlich seien: "Kennenlernen und Beziehung zwischen den Parteien im Jahr 2018, schwierige finanzielle Situation der Beklagten im Jahr 2018, Umgang des Klägers mit Geld allgemein und gegenüber der Beklagten im Besonderen, fehlende Dar- lehensvereinbarung und fehlende Kenntnis der Beklagten über den vom Kläger angegebe- nen Zahlungszweck bei den Überweisungen sowie Erklärung, weshalb die Beklagte vom Kläger ein Darlehen nicht angenommen hätte, um die Darlehen ihrer Verwandten und Be- kannte zurückzuzahlen" (act. 33 E. 2).

E. 4.1 In der Berufung hält der Kläger dem einzig entgegen, trotz des prominenten Hinweises auf das Novenrecht gehe aus dem Entscheid nirgends rechtsgenüglich hervor, wo genau und in welchem Umfang die Vorinstanz die "Novenrechtsschranke angewandt" habe. Diese Vorge- hensweise lasse sich nicht mit dem rechtlichen Gehör des Klägers vereinbaren und sei dem- entsprechend zu rügen (act. 35 Rz 15 f.).

E. 4.2 Auf diesen pauschalen Einwand ist nicht näher einzugehen. Es fehlt an jedwelcher argumen- tativen Auseinandersetzung mit den ausführlichen (und im Übrigen auch zutreffenden) Erwä- gungen der Vorinstanz über den Zeitpunkt, zu dem echte und unechte Noven vorgebracht werden können, sowie über den Umstand, dass sich der Kläger bereits in der Replik zu den von der Beklagten in der Klageantwort abschliessend dargestellten, vorerwähnten Themen hätte äussern müssen (act. 33 E. 2). Folglich ist auch diesbezüglich auf die Berufung nicht einzutreten (vgl. vorne E. 1.1 f. und 1.5 f.). Die vom Kläger vorinstanzlich im Schlussvortrag aufgestellten (neuen) Behauptungen zu diesen Themen haben daher auch im Berufungsver- fahren unberücksichtigt zu bleiben.

E. 5 Als Nächstes legte die Vorinstanz die Rechtsgrundlagen zu Darlehen (Art. 312 ff. OR), zu Schenkungen (Art. 239 OR) und zur Auslegung von Willenserklärungen dar (act. 33 E. 3.1-3.3). Einleitend zu diesen Erwägungen rechtlicher Art hielt sie zusammenfassend fest, es sei unbe- stritten, dass der Kläger im Juli und Oktober 2018 der Beklagten persönlich CHF 30'000.00 und anderen Personen zugunsten der Beklagten CHF 18'500.00 (CHF 12'000.00 an D.________

Seite 8/21 und CHF 6'500.00 an E.________) habe zukommen lassen. Während der Kläger der Ansicht sei, er habe der Beklagten diese Geldbeträge in Form von Darlehen bzw. Gläubigereintritten zur Verfügung gestellt, mache die Beklagte geltend, es habe sich dabei um Schenkungen ge- handelt. Demnach sei der Zweck der verschiedenen Zahlungen zu ermitteln (act. 33 E. 3).

E. 5.1 Der Kläger schlüsselt in der Berufung seine Überweisungen von insgesamt CHF 48'500.00 auf und erwähnt, dass es sich um Teilschulden der Beklagten gegenüber Dritten gehandelt habe. So gelangt er zu mindestens acht "unterschiedlichen Sachverhaltskonstellationen" (Zahlung von CHF 8'000.00 am 30. Juli 2018, unterteilt in die Teilschulden "F.________ CHF 1'000.00" und "G.________ CHF 7'000.00"; Zahlung von CHF 12'000.00 am 31. Juli 2018, unterteilt in die Teilschulden "Mama CHF 6'000.00", "Oma CHF 2'000.00" und "Onkel CHF 4'000.00"; Zahlung von CHF 6'500.00 am 31. Juli 2018 an E.________ ["E.________ CHF 6'500.00"]; Zahlung von CHF 20'000.00 am 2. Oktober 2018; Zahlung von CHF 2'000.00 am 4. Oktober 2018). Diese, so der Kläger, habe die Vorinstanz "[f]aktisch und im Resultat […] über einen einzigen Leisten gezogen", weil in "wesentlichen Erwägungselementen" immer wieder auf die angeblich zu berücksichtigenden Umstände gemäss E. 4.5.1 f. und E. 4.6 verwiesen und referenziert worden sei. Diese Vorgehensweise erweise sich als willkürlich und bundesrechtswidrig. Es werde zu- dem das rechtliche Gehör des Klägers verletzt (act. 35 Rz 17-20).

E. 5.2 Die Berufung des Klägers erweist sich auch in diesem Punkt als nicht hinreichend begründet. Bei E. 3 des angefochtenen Entscheids handelt es sich lediglich um eine einleitende Zusam- menfassung der wichtigsten Parteistandpunkte zu den Zahlungen. Auf diesen einleitenden Teil der Erwägung wird im angefochtenen Entscheid nicht verwiesen. Dieser Teil war mithin nicht entscheidrelevant. Bereits aus diesem Grund ist diesbezüglich auf die Berufung nicht einzutreten. Abgesehen davon legt der Kläger auch nirgends dar, was es am Ergebnis ge- ändert hätte (vgl. vorne E. 1.2), wenn die Vorinstanz diese mindestens acht Konstellationen auseinandergehalten hätte (was die Vorinstanz im Übrigen in E. 4.1 ihres Entscheids aber tat; s. hinten E. 6.1.3). Schliesslich unterlässt es der Kläger auch darzulegen, an welcher Stelle im vorinstanzlichen Verfahren er geltend gemacht hat, diese mindestens acht Sach- verhaltskonstellationen seien auseinanderzuhalten (vgl. vorne E. 1.1 und 1.6).

E. 6 Anschliessend prüfte die Vorinstanz, ob die am 30. und 31. Juli 2018 erfolgten Überweisun- gen von insgesamt CHF 26'500.00 als Darlehen oder Schenkungen zu qualifizieren sind.

E. 6.1 Die Vorinstanz qualifizierte sie als Schenkungen und begründete dies zusammengefasst wie folgt:

E. 6.1.1 Ein eigentlicher schriftlicher Vertrag bestehe nicht. Der Kläger begründe das Vorliegen einer Darlehensvereinbarung hauptsächlich damit, dass er bei den Banküberweisungen einen ent- sprechenden Zahlungszweck erwähnt habe. Die Beklagte mache indes geltend, sie habe vom angegebenen Zahlungszweck erst mehrere Jahre nach den Überweisungen Kenntnis erlangt. Sie habe nie auf die einzelnen Überweisungen geklickt und dementsprechend die Transakti- onsdetails nie angeschaut. Der Screenshot der Beklagten belege, dass der Zahlungszweck aus der Übersicht der Transaktionen nicht ersichtlich sei. Der Kläger halte fest, es sei lebens- fremd und eine reine Schutzbehauptung, dass die Beklagte erst mit den klägerischen Betrei- bungen vom Zahlungszweck Kenntnis erlangt haben wolle, und aufgrund der finanziellen

Seite 9/21 Engpässe der Beklagten sei gerichtsnotorisch von einer häufigen Kontrolle der Banktrans- aktionen auszugehen. Dieser Standpunkt, so die Vorinstanz, treffe nicht zu. Dies sei nicht gerichtsnotorisch und selbst wenn die Beklagte ihren Kontostand oft kontrolliert haben sollte, hätte hierfür die Übersicht, aus welcher der Geldbetrag und der Name des Einzahlenden er- sichtlich seien, genügt. Dies habe die Beklagte an der Parteibefragung bestätigt. Die Stel- lungnahme des Klägers im Schlussvortrag zu einem von der Beklagten bereits mit der Kla- geantwort eingereichten Detail-Postenauszug sei verspätet und unbeachtlich (act. 33 E. 4.3).

E. 6.1.2 Ferner behaupte der Kläger, er habe den angeblichen Zahlungszweck jeweils auch mündlich erwähnt. Diese unsubstanziierte Behauptung werde von der Beklagten bestritten und vom Kläger nicht näher ausgeführt. An der Parteibefragung habe er zwar erklärt, dass er gegenü- ber der Beklagten von der Ablösung der Darlehen gesprochen habe. Er gestehe aber selber ein, dass die Beklagte nie von einem Darlehen gesprochen habe. Letztere habe an der Par- teibefragung konsequent bestritten, dass der Kläger je von Darlehen gesprochen habe. Im- merhin habe auch der Kläger erklärt, sie hätten nie über eine Rückzahlungsverpflichtung ge- sprochen. Im Ergebnis stehe somit Aussage gegen Aussage, ohne dass die eine oder ande- re Version mehr zu überzeugen vermöchte (act. 33 E. 4.4).

E. 6.1.3 Im Weiteren seien die Umstände zu berücksichtigen, unter denen die streitgegenständlichen Zahlungen erfolgt seien. Es sei unbestritten, dass der Kläger seit Anfang 2018 für den Le- bensunterhalt der Beklagten und ihres Sohnes H.________ aufgekommen sei, ihre Rech- nungen bezahlt habe, ihr jeweils Geld zur freien Verfügung auf ihr Privatkonto überwiesen und darauf bestanden habe, sie grosszügig finanziell zu unterstützen, um ihr ein schönes und sorgenfreies Leben zu bieten. Die finanzielle Unterstützung habe sich in den Jahren 2018 bis 2021 jährlich auf mehr als CHF 150'000.00 belaufen. Der Kläger bestreite erstmals in seinem Schlussvortrag und somit verspätet, dass er der Beklagten bereits 2018 jeweils einfach so Geld zur Verfügung gestellt habe. An der Parteibefragung habe er in Bezug auf das Verhältnis zwischen den Parteien im Jahr 2018 ausgeführt, es habe sich nicht um eine Liebesbeziehung, sondern um ein "Sozialprojekt" gehandelt; sie seien aber bereits im Jahr 2018 miteinander "im Bett gewesen". Unter Einbezug der Ausführungen der Parteien, der be- trächtlichen finanziellen Unterstützung und des Inhalts des Schreibens der Beklagten an den Kläger vom Juli 2018 sei jedoch dem Standpunkt der Beklagten, es habe sich bereits im Jahr 2018 um eine Beziehung zwischen den Parteien gehandelt, zu folgen (act. 33 E. 4.5.1). Dieses Schreiben habe eine Auflistung der Schulden der Beklagten enthalten (Mama CHF 6'000.00, Oma CHF 2'000.00, Onkel CHF 4'000.00, E.________ CHF 6'500.00, F.________ CHF 1'000.00 und G.________ CHF 7'000.00), mit "Welcome back Darling!" be- gonnen und zudem unter anderem folgenden Inhalt gehabt: "Dürfte ich dich um was bitten… Könntest du bis am Freitag die Begleichung der Schulden auf mein Credit-Suisse Konto überweisen… Ich stehe langsam aber sicher bei allen als Lügnerin und unzuverlässig da, wenn ich nicht bald mein Wort halte :-(Das Ganze ist ohnehin schon unangenehm für mich, jetzt werde ich noch ins falsche Licht gerückt. Sofern du das bis am Freitag vornehmen kannst, so werde ich es gleich nach meiner Rückkehr am Wochenende von Italien umvertei- len können und mein Leben somit endlich bereinigen und neustarten. Ich wäre dir wirklich dankbar, das nächste Woche abschliessen zu können. Danke! Danke! Danke! *Herz* und Kuss" (act. 12/17; act. 33 E. 4.1). Weiter sei unbestritten, dass der Kläger von der schwieri- gen finanziellen Lage der Beklagten im Jahr 2018 Kenntnis gehabt und stets stolz erwähnt habe, er sei ein bekannter Mäzen und erfahrener Geschäftsmann, für den Geld keine Rolle

Seite 10/21 spiele und der gerne grosszügig helfe, wobei fünf- und sechsstellige Beträge keine Seltenheit seien. Sodann sei nicht ersichtlich, wie die Beklagte – wie der Kläger behaupte – ohne Er- werbseinkommen finanziell wieder auf die Beine hätte kommen sollen, wenn die Darlehen lediglich von den bisherigen Darlehensgebern auf den Kläger als neuen Darlehensgeber übergegangen wären. Auch der Kläger habe hierfür keine Erklärung. Der Inhalt des Schrei- bens vom Juli 2018 weise durch die Verwendung der Formulierungen "mein Leben endlich bereinigen" und "Neustarten" darauf hin, dass die Beklagte davon ausgegangen sei, vom Kläger eine Schenkung und kein Darlehen zu erhalten. Dass die Darlehensgeber auf die un- mittelbare Rückzahlung angewiesen gewesen seien, habe der Kläger erst im Schlussvortrag und damit verspätet vorgebracht. Die Beklagte behaupte, sie hätte nie Darlehen bei ihren Freunden und ihrer Familie, welche mit der Rückerstattung noch hätten zuwarten können, beendet, um ein Darlehen beim Kläger aufzunehmen, bei dem sie nicht gewusst habe, wie er die Modalitäten ausgestaltet hätte. Diese Aussagen seien schlüssig. Es hätte der Beklagten tatsächlich nicht geholfen und ihre finanzielle Situation verschlechtert, wenn sie im Juli 2018 die bestehenden Darlehen bei ihren Verwandten und Bekannten lediglich auf den Kläger übertragen hätte (act. 33 E. 4.5.1-4.5.4).

E. 6.1.4 Die vorstehenden Ausführungen liessen erkennen, dass der wirkliche und gemeinsame Wille der Parteien nicht festgestellt werden könne. Somit sei in Anwendung des Vertrauensprinzips zu prüfen, welcher objektive Sinn man den Willenserklärungen geben könnte. Der Kläger le- ge keine Umstände dar und es seien auch keine ersichtlich, nach welchen die von ihm über- wiesenen Geldbeträge vernünftigerweise nur als Darlehen hätten verstanden werden kön- nen. Aufgrund der [vorgenannten] Umstände [bis zum Zeitpunkt der Überweisungen] seien die am 30. und 31. Juli 2018 überwiesenen Beträge von gesamthaft CHF 26'500.00 als Schenkung zu qualifizieren (act. 33 E. 4.6).

E. 6.2 Was der Kläger in der Berufung hiergegen einwendet, vermag nicht zu überzeugen. Im Ein- zelnen:

E. 6.2.1 Der Kläger rügt zunächst, die Vorinstanz habe nirgends rechtsgenüglich festgestellt, welches der tatsächliche Grund dafür gewesen sei, dass die Beklagte bei den Darlehensgebern als Lügnerin in Verruf gestanden sei (act. 35 Rz 21). Diese pauschale Rüge genügt den Begründungsanforderungen nicht. Insbesondere legt der Kläger nicht dar, zu welchem Schluss die Vorinstanz hätte kommen müssen und wo er dies bereits vorinstanzlich rechtsgenügend (und insbesondere rechtzeitig) vorbrachte (vgl. vorne E. 1.1 f. und 1.6).

E. 6.2.2 Weiter macht der Kläger geltend, der Einwand der Beklagten, den Zahlungsvermerk "Ablö- sung Darlehen" erst im Nachhinein wahrgenommen zu haben, sei rechtlich nicht von Belang (act. 35 Rz 23). Dies will der Kläger – soweit verständlich – daraus ableiten, dass die Vorin- stanz hätte feststellen müssen, der Kläger habe der Mutter der Beklagten und E.________ die "offenen Forderungsschulden" im Totalbetrag von CHF 18'500.00 direkt bezahlt und sei "in Übereinstimmung mit Art. 110 OR in die Gläubigerstellung" eingetreten (act. 35 Rz 22, 25 und 26).

Seite 11/21 Hinter diesen klägerischen Vorbringen ist keine Logik erkennbar. Darauf ist nicht einzutreten (vgl. vorne E. 1.1 f.). Ausserdem übersieht der Kläger im Zusammenhang mit Art. 110 OR of- fenbar, dass der Rechtsgrund, der einen Dritten dazu bewegt, die ursprünglichen Gläubiger zu befriedigen, genauso auf einer Schenkung beruhen kann (vgl. Zellweger-Gutknecht, Bas- ler Kommentar, 8. A. 2026, Art. 110 OR N 8).

E. 6.2.3 Der Kläger wendet ein, unter Darlehensablösung verstehe man umgangssprachlich die Über- tragung eines Darlehens auf einen anderen (act. 35 Rz 24). Dabei scheint er zu verkennen, dass die Vorinstanz unter Ablösung dasselbe verstand, es aber für erwiesen hielt, dass die Beklagte vom Zahlungszweck "Darlehensablösung" erst viel später Kenntnis erlangt hatte. Der Einwand geht mithin an der Sache vorbei. Darauf ist nicht einzutreten (vgl. vorne E. 1.1).

E. 6.2.4 Weiter bringt der Kläger vor, dass die Einwände der Beklagten, wonach es unlogisch wäre, Darlehen bei Familie und Freunden durch ein neues Darlehen bei jemandem abzulösen, den man noch nicht so gut kenne, an der Sache vorbeigingen. Es handle sich nicht um neue Dar- lehen, sondern nur um "Übernahmen/Eintritte". "An der ursprünglichen Rückzahlungsforderung zulasten der Beklagten [habe] sich am Rechtsverhältnis nichts verändert" (act. 35 Rz 26). Dieses Vorbringen ist offensichtlich unbegründet. Ob es sich um ein "neues Darlehen" oder um ein "abgelöstes Darlehen" handelt, spielt für die hier entscheidende Frage, ob der Vor- gang aus Sicht der Beklagten vernünftig war, gar keine Rolle. Etwas anderes zeigt denn der Kläger auch nicht auf, abgesehen davon, dass er abermals nicht darlegt, wo er Entsprechen- des bereits im vorinstanzlichen Verfahren rechtsgenügend in den Prozess eingebracht haben will (vgl. vorne E. 1.1 und 1.6).

E. 6.2.5 Der Kläger stört sich ferner daran, dass die Vorinstanz seine Ausführungen im Schlussvor- trag über die von der Beklagten in der Klageantwort eingereichten Bankauszüge nicht berücksichtigt hat. Seiner Auffassung nach soll sein Hinweis auf die in den Auszügen erkenn- baren Zahlungszwecke "im Rahmen der Beweiswürdigung vorgebracht" worden sein. Es handle sich offenkundig nicht um das Einbringen einer neuen Tatsache oder eines neuen Beweismittels. Die Vorinstanz sei damit in Willkür verfallen und habe das rechtliche Gehör des Klägers verletzt (act. 35 Rz 28). Was der Kläger damit sagen will, ist nicht erkennbar. Unter "Beweiswürdigung" ist die Prü- fung und Bewertung der offerierten Beweismittel durch das Gericht zu verstehen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 5A_517/2023 vom 23. Februar 2024 E. 4.1). Inwiefern der Kläger diese Behauptung "im Rahmen der Beweiswürdigung" vorgebracht haben soll, ist unerfind- lich. Falls der Kläger meint, er habe dies im Beweisverfahren vorgebracht, ist ihm auch kein Erfolg beschieden. Das Beweisverfahren dient nicht dazu, fehlende Behauptungen (in den Rechtsschriften) zu ersetzen oder zu ergänzen, sondern setzt solche vielmehr voraus (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 4A_44/2024 vom 11. Juni 2024 E. 2.3). Darüber hinaus legt der Kläger auch nicht dar, wo im Beweisverfahren er diese Aussage gemacht haben will (vgl. vorne E. 1.1 und 1.6). Darauf ist folglich nicht weiter einzugehen.

Seite 12/21

E. 6.2.6 Der Kläger rügt, die Vorinstanz habe nicht ansatzweise Beweis erhoben oder eine Beweis- würdigung vorgenommen, wie die Beklagte ihre Bank-App verwendet habe (act. 35 Rz 29a). Bei dieser Rüge fehlt es bereits an Behauptungen dazu, weshalb die Vorinstanz diese Be- weise hätte abnehmen müssen. Der Kläger zeigt beispielsweise nicht auf, dass er eine ent- sprechende Beweisofferte gestellt hat oder welche weiteren Beweise (als die Parteibefra- gung) die Vorinstanz noch hätte abnehmen müssen. Er stellt auch im Berufungsverfahren keine Beweisanträge (vgl. BGE 144 III 394 E. 4.2). Abgesehen davon fehlt es bei dieser Rüge abermals an einer Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Ent- scheid (vgl. vorne E. 1.1). Die Vorinstanz legte nämlich nicht pauschal dar, wie die Bank-App verwendet werden kann. Vielmehr widerlegte sie die pauschale – und ohne Beweisofferten versehene – Behauptung des Klägers, es sei gerichtsnotorisch, dass eine Person in der Situation der Beklagten im Jahr 2018 bei sämtlichen Zahlungseingängen die Transaktions- details anschaue (vgl. vorne E. 6.1.1). Mit der Behauptung, diese Tatsache sei gerichtsno- torisch, versuchte vielmehr der Kläger, Beweisabnahmen als obsolet hinzustellen, bedürfen doch notorische Tatsachen keines Beweises (vgl. Art. 151 ZPO).

E. 6.2.7 Der Kläger wendet weiter ein, die Darlehensübernahme im Umfang von CHF 8'000.00 habe die Klägerin (recte: Beklagte) den Gläubigerinnen F.________ und G.________ gutschreiben müssen. Spätestens dann und zur Vornahme dieser Transaktion habe die Beklagte zwangs- läufig vom Zahlungszweck Kenntnis genommen (und diesen akzeptiert; act. 35 Rz 29b). Der Einwand ist unbehelflich. Zunächst ist unklar, was der Kläger mit "gutschreiben" meint. Wahrscheinlich meint er "überweisen". Weshalb allerdings bei der Überweisung an einen Dritten vom ursprünglichen, vom Kläger angegebenen Zahlungszweck Kenntnis genommen werden muss, begründet der Kläger mit keinem Wort und ist auch nicht ersichtlich. Abgese- hen davon legt er abermals nicht dar, dass und wo er diese Behauptung bereits im vorin- stanzlichen Verfahren vorgebracht hat (vgl. vorne E. 1.1 und 1.6).

E. 6.2.8 Schliesslich behauptet der Kläger, die Betrachtungsweise der Vorinstanz, wonach sich einzig aus der "obersten Applikationsebene der Transaktionen" ergebe, was der Beklagten zuge- rechnet werde, sei mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der Lehre offensichtlich nicht vereinbar. Wäre diese Auffassung zutreffend, so könnten sich ja Zahlungsempfänger regelmässig darauf berufen, vom Zahlungszweck keine Kenntnis genommen zu haben. In formeller Hinsicht stelle die Vorinstanz damit auch Beweisanforderungen auf, die faktisch nicht zu erfüllen seien, denn dem Überweiser sei es mit (legalen) Mitteln gar nicht möglich, festzustellen, welche Ebenen der Empfänger in der Bank-App schlussendlich konsultiert ha- be. Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung habe im vorliegenden Fall der Kläger der Beklagten mit Überweisung die zuvor besprochene Darlehensablösung vollzogen und explizit im Zahlungszweck nochmals darauf hingewiesen. Diese Informationen und Be- dingungen seien in die Sphäre der Beklagten gelangt (analog einer Offerte), wo diese auch problemlos habe zur Kenntnis genommen werden können (act. 35 Rz 29c). Auch diese Rügen sind unbegründet. Zunächst ist nicht ersichtlich (und wird vom Kläger be- zeichnenderweise auch nicht dargelegt), auf welche Lehre und Rechtsprechung er sich be- zieht. Dass sich Lehre und Rechtsprechung zum "vorliegenden Fall" geäussert haben, ist zudem ohnehin kaum anzunehmen. Schliesslich nützt dem Kläger auch der Umstand nichts,

Seite 13/21 dass die Beklagte den Zahlungszweck hätte zur Kenntnis nehmen können. Dies ist nämlich unbestritten und stand gar nie zur Diskussion. Strittig ist vielmehr, ob sie dies tatsächlich tat. Dass sodann Zahlungsempfänger einwenden können, vom Zahlungszweck keine Kenntnis genommen zu haben, ist nichts, das per se zu beanstanden oder gar rechtswidrig ist. Ob ein solcher Einwand zutrifft, ist letztlich vom Gericht zu prüfen. Eine vertragliche oder gesetzliche Fiktion, die bei Banktransaktionen angegebenen Zahlungsgründe zu kennen, existiert vorlie- gend aber nicht. Eine solche kann der Kläger mit seinen pauschalen Behauptungen denn auch nicht schaffen. Hätte er sich vergewissern wollen, dass die Beklagte von den Zahlungs- zwecken Kenntnis nimmt, hätte er sie darauf hinweisen oder – aufgrund seiner angeblichen Geschäftserfahrenheit – vorgängig einen schriftlichen Vertrag abschliessen können.

E. 6.2.9 Der Verweis des Klägers auf einen von ihm in Rz 16 der Klage abgebildeten Screenshot (act. 35 Rz 29d) ist überflüssig. Es handelt sich dabei offenkundig um einen Screenshot zu den "Transaktionsdetails", aber nicht – wie vorliegend relevant – um einen solchen aus der Übersicht der Transaktionen. Eine argumentative Auseinandersetzung mit dem angefochte- nen Entscheid erfolgt nicht (vgl. vorne E. 1.1 f.). Darauf ist nicht weiter einzugehen.

E. 6.2.10 Schliesslich weist der Rechtsvertreter des Klägers darauf hin, dass die Beklagte den Kläger "um den Finger gewickelt", ihm den "Speck durch den Mund gezogen" und seine "schwache Seite" gekonnt für ihre Zwecke ausgenützt habe. Er wirft folgende Frage auf: "Wenn die Be- klagte im Nachhinein allen Ernstes behauptet, es hätte sich regelmässig um Schenkungen gehandelt, wieso findet sich dann überhaupt keine Nachricht mit einem 'Dankeschön'???" (act. 33 Rz 29e). Die Beklagte erwidert in der Berufungsantwort: "Ich habe mich sehr wohl bedankt! – persön- lich, mit fantastischem Sex, genau so wie es bei Liebespaaren üblich ist" (act. 39 S. 4). Ob und in welcher Form sich die Beklagte bedankt hat, kann indessen offenbleiben, zumal der Kläger einmal mehr nicht darlegt, dass und wo er im vorinstanzlichen Verfahren den fehlen- den Dank bereits vorgebracht haben will (vgl. vorne E. 1.1 und 1.6).

E. 6.2.11 Als Nächstes geht der Kläger auf die von der Vorinstanz in deren E. 4.5.1-4.5.4 erwähnten Umstände ein. Er rügt, bei diesen Ausführungen handle es sich um ein "Mischmasch" von mehr oder weniger willkürlichen Umständen, welche die Vorinstanz mehr in der Form eines Narrativs zum Besten gebe. Eine gesetzeskonforme, richterliche Würdigung finde nicht wirk- lich statt. Insbesondere zu rügen sei, dass bei den Umständen Tatbestandselemente einge- flossen seien, die sich offensichtlich nach dem massgeblichen Zeitpunkt ereignet hätten (spätere Heirat, gemeinsame Kinder, finanzielle Unterstützung in den nachfolgenden Jahren). Es erfolge nirgends eine kritische Auseinandersetzung mit den Belegen, Beweisen und Aus- führungen des Klägers. Beispielsweise seien seine detaillierten Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung nirgends erwähnt oder sonst wie berücksichtigt worden (act. 35 Rz 30 f.). Diese Rügen sind unbehelflich. Zunächst legt der Kläger überhaupt nicht dar, welche seiner Ausführungen die Vorinstanz missachtet haben soll. Ebenso wenig legt er dar, wie eine ge- setzeskonforme Würdigung seiner Ansicht nach hätte ausfallen müssen. Seine Kritik ist er- neut rein appellatorisch. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich und wird vom Kläger nicht dar- gelegt, inwiefern die spätere Heirat, die gemeinsamen Kinder und die finanzielle Unterstüt- zung in den nachfolgenden Jahren in die Beurteilung miteingeflossen sein sollen, bloss weil

Seite 14/21 die Vorinstanz dies im Sachverhalt ihres Entscheids erwähnte (vgl. bereits vorne E. 3.1). Mit- hin ist auf die Berufung in diesem Punkt nicht einzutreten (vgl. vorne E. 1.1 f.). Schliesslich ist dem Kläger in materieller Hinsicht entgegenzuhalten, dass nachträgliche Ereignisse bzw. das nachträgliche Parteiverhalten nur bei der objektiven (nicht aber bei der subjektiven) Ver- tragsauslegung unberücksichtigt zu bleiben haben (vgl. BGE 144 III 93 E. 5.2.3 [= Pra 2019 Nr. 40]), die Vorinstanz aber erst in E. 4.6 eine objektive Auslegung vornahm (vgl. hinten E. 6.2.16).

E. 6.2.12 Der Kläger wendet ferner ein, die Vorinstanz habe aus dem Umstand, dass er zuvor für den täglichen Bedarf der Beklagten Zahlungen geleistet habe, gefolgert, dass "alles unentgeltlich" sein solle (act. 35 Rz 32). Auch dieser Einwand geht fehl. Die Vorinstanz wertete diesen Umstand nicht als allein mass- geblich, sondern berücksichtigte ihn bloss als einen von mehreren Umständen. Weshalb dies unzutreffend sein soll, legt der Kläger nicht dar. Abgesehen davon ist der von der Vorinstanz angestellte Vergleich auch inhaltlich in keiner Weise zu beanstanden. Bei der subjektiven Auslegung können sämtliche Umstände vor und nach dem Vertragsschluss für die Ermittlung des Parteiwillens relevant sein (vgl. BGE 142 III 239 E. 5.2.1). Von jemandem, der sich (wohl zu Recht) rühmt, grosszügig zu sein, und einer Person und ihrem Kind den gesamten Le- bensunterhalt durch Zahlungen in der Höhe von über CHF 150'000.00 pro Jahr (auch im Jahr

2018) finanziert, wird eher erwartet, dass er auch die Darlehensschulden dieser Person in Höhe von insgesamt rund CHF 50'000.00 schenkungsweise begleicht und nicht nur ablöst. Zu Recht ging die Vorinstanz – unter anderem aufgrund dieser Grosszügigkeit sowie des Umstands, dass die Parteien bereits im Jahr 2018 unbestrittenermassen miteinander "im Bett gewesen" sind – im fraglichen Zeitpunkt (Sommer 2018) sodann auch von einer (Paar-) Beziehung aus, die sich intensiviert hatte. Inwiefern die Vorinstanz mit diesem Beziehungs- status falsch lag oder sich am Resultat etwas geändert hätte, wenn das Verhältnis nicht als Beziehung, sondern als "Sozialprojekt" bezeichnet worden wäre, legt der Kläger nicht dar (vgl. act. 35 Rz 32). Insbesondere bleibt er eine Erklärung dafür schuldig, weshalb bei einem "Sozialprojekt" jährlich über CHF 150'000.00 an den Lebensunterhalt geleistet, nicht aber einmalig CHF 50'000.00 zur Darlehensbegleichung geschenkt werden. Die Berufung ist auch in diesem Punkt unbegründet bzw. nicht hinreichend begründet.

E. 6.2.13 Weiter rügt der Kläger, die Ausführungen in E. 4.5.2 zur finanziellen Situation seien – selbst wenn diese zuträfen – nicht wirklich von Relevanz. Die Vorinstanz habe hier offensichtlich keine rechtsgenügliche Würdigung der Umstände vorgenommen, sondern vielmehr nach Gutdünken die Behauptungen der Beklagten wiedergegeben (act. 35 Rz 33). Bei dieser Rüge verschweigt der Kläger, welche Ausführungen zur finanziellen Situation er meint und weshalb diese irrelevant sein sollen. Auf diese appellatorische Kritik ist nicht ein- zugehen (vgl. vorne E. 1.1).

E. 6.2.14 Sodann moniert der Kläger mit Bezug auf E. 4.5.3 im angefochtenen Entscheid, er sei nicht auf die sofortige Darlehensrückzahlung angewiesen (gewesen; act. 35 Rz 34). Was er da- raus zu seinen Gunsten abzuleiten versucht, ist unergründlich (vgl. vorne E. 1.2). Die Vor- instanz ging im Übrigen ohnehin nicht (und schon gar nicht in E. 4.5.3) davon aus, dass der Kläger darauf angewiesen gewesen sei (vgl. dazu sogleich E. 6.2.15).

Seite 15/21

E. 6.2.15 Um nichts anderes als um appellatorische Kritik handelt es sich schliesslich bei den Einwän- den des Klägers zu den angeblich "rechtsmängelbehaftet[en]" Ausführungen der Vorinstanz in E. 4.5.4 ihres Entscheids. So soll der Kläger offenbar mit Fragen in der Parteibefragung nicht zugelassen worden sein (vgl. act. 35 Rz 35). Auf welche Fragen sich der Kläger bezieht und was daran falsch war, mit diesen Fragen nicht zugelassen worden zu sein, legt der Kläger nicht dar. Dass er nicht "legitimiert" war, seine "diesbezüglichen Einwände" (um welche Einwände es sich handelt, führt der Kläger ebenfalls nicht aus) "im Rahmen der Beweiswürdigung" vorzubringen, wurde bereits darge- legt (vgl. vorne E. 6.2.5). Schliesslich bringt der Kläger vor, die Tatsache, dass er die über- nommenen Darlehen nicht unmittelbar nach der Übernahme gekündigt habe, beweise, dass er eine längerfristige Perspektive verfolgt habe. Dieses Vorbringen ist unbehelflich. Der Klä- ger legt abermals nicht dar, dass und wo er eine solche Behauptung im vorinstanzlichen Ver- fahren eingebracht hat (vgl. vorne E. 1.1 und 1.6). Ausserdem sind die (inneren) Absichten des Klägers über die Langfristigkeit ohnehin irrelevant, solange er diese Absichten nicht in irgendeiner Art geäussert hat, was er aber gerade nicht behauptet.

E. 6.2.16 Appellatorisch sind schliesslich auch die knappen Rügen des Klägers zur von der Vorinstanz vorgenommenen objektiven Vertragsauslegung in E. 4.6 des angefochtenen Entscheids (vgl. act. 35 Rz 36 f.). Der Kläger bleibt erneut oberflächlich, wenn er pauschal auf seine "de- tailliert[en]" Ausführungen "oben" verweist oder behauptet, "so oder so [könne] aus den all- gemein gehaltenen Umständen zu ganz unterschiedlichen Zeitperioden nichts und schon gar nicht[s] über die Zustände zum massgeblichen Zeitpunkt des Vertrags und Vertragsab- schluss[es] gefolgert werden". Ebenso fehlt es an einer hinreichenden Begründung, wenn er ausführt, von einer objektiven Vertragsauslegung könne nicht ansatzweise die Rede sein, weil diese "einzig und alleine die Auslegung von Willensäusserungen rund um den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und keine sozialgesellschaftliche Auslegeordnung der Parteien und de- ren Lebensperspektiven" beinhalte. Was der Kläger zu seinen Gunsten ableiten will, wenn er schliesslich ohne weitere Erklärung pauschal behauptet, die Beklagte sei ausgebildete Kauf- frau mit langjähriger Berufserfahrung, bleibt ebenfalls unerklärlich. Auf den (unverständlichen) Einwand bezüglich der "Direktzahlung" an die Beklagte im Umfang von CHF 8'000.00 muss ebenfalls nicht mehr eingegangen werden (vgl. hierzu vorne E. 6.2.2).

E. 6.3 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die vom Kläger in der Berufung vorgebrachten Rügen zu den Überweisungen von insgesamt CHF 26'500.00 vom 30. und 31. Juli 2018 nicht hinrei- chend begründet oder unbegründet sind. In diesem Punkt ist die Berufung abzuweisen, so- weit überhaupt darauf einzutreten ist.

E. 7 Als Nächstes prüfte die Vorinstanz, ob die am 2. Oktober 2018 überwiesenen CHF 20'000.00 als Darlehen oder Schenkung zu qualifizieren sind.

E. 7.1 Die Vorinstanz qualifizierte auch diese Überweisung als Schenkung, was sie zusammenge- fasst wie folgt begründete: Es sei erstellt, dass der Betrag von CHF 20'000.00 der Beklagten überwiesen worden sei, damit sie die I.________ GmbH habe gründen können. Als Zahlungsgrund habe der Kläger "Darlehen" angegeben. Nicht erwiesen sei hingegen, dass die Beklagte den Kläger diesbe-

Seite 16/21 züglich um die Gewährung eines Darlehens gebeten und ihm versichert habe, das Geld für die Gesellschaftsgründung bald wieder zurückzahlen zu können. Es sei folglich nicht bewie- sen, dass die Parteien durch entsprechenden Vermerk im Zahlungszweck bzw. in den Trans- aktionsdetails oder konkludent eine Rückzahlungsverpflichtung und somit ein Darlehen ver- einbart hätten. Zu den Umständen sei anzumerken, dass die Überweisung eines Geldbetrags zur Gründung einer Gesellschaft an sich für die Gewährung eines Darlehens spreche. Zu berücksichtigen sei jedoch die spezifische Situation der Parteien (schwierige finanzielle Lage der Beklagten; vermögender Kläger, der sich gerne grosszügig zeige; umfangreiche finan- zielle Unterstützung der Beklagten durch den Kläger seit Anfang 2018 sowie enge persönli- che Beziehung zwischen den Parteien). Andere Umstände, aufgrund derer die Beklagte die Zahlung von CHF 20'000.00 anders als die bisherigen Überweisungen des Klägers hätte ein- ordnen müssen, seien nicht ersichtlich und würden vom Kläger auch nicht vorgebracht. Dies gelte insbesondere auch für die Höhe des Betrags. Die dargelegten besonderen Umstände würden daher den "Verwendungszweck klar überwiegen". Die Beklagte habe folglich nach Treu und Glauben annehmen dürfen, die Geldüberweisungen des Klägers seien unentgelt- lich, mithin als Schenkung, erfolgt (act. 33 E. 5 und 5.3).

E. 7.2 Was der Kläger in der Berufung hiergegen vorträgt, überzeugt nicht. Im Einzelnen:

E. 7.2.1 Zunächst wendet er ein, es handle sich um einen komplett anderen Sachverhalt. Der vorin- stanzliche Verweis auf E. 4.1, E. 4.3 und E. 4.6 erfolge zu Unrecht. In diesem Zusammen- hang komme hinzu, dass die Beklagte zur Gründung der I.________ GmbH einen Zahlungs- beleg beim Notar habe vorlegen müssen und dementsprechend offensichtlich Kenntnis des in der Überweisung genannten Zahlungsgrundes (Darlehen) gehabt habe (act. 35 Rz 38). Diese Einwände sind nicht hinreichend begründet. Der Kläger legt nicht dar, welchen Sach- verhalt er genau meint, weshalb es sich um einen "komplett anderen Sachverhalt" handeln soll und inwiefern die Vorinstanz, die diesen Sachverhalt explizit in einer separaten Erwä- gung (E. 5) behandelte, der "Andersartigkeit" zu wenig Rechnung getragen haben soll. Bei der Behauptung betreffend die Gründung der I.________ GmbH legt der Kläger abermals nicht dar, dass und wo er entsprechende Behauptungen bereits (rechtzeitig) im vorinstanzli- chen Verfahren vorgebracht hat. Mithin ist darauf nicht näher einzugehen (vgl. vorne E. 1.1 f. und 1.6).

E. 7.2.2 Weiter wendet der Kläger ein, die Vorinstanz führe zutreffend aus, dass bei der gegebenen Zahlung für die Gründung einer Gesellschaft von einem Darlehen auszugehen sei. Die Vor- instanz verfalle aber offensichtlich in Willkür, wenn sie aufgrund der "vorgenommenen, all- gemeinen Umstände" das Ganze wiederum in eine Schenkung umdeute (act. 35 Rz 39). Dieser Einwand ist unzutreffend, zumal die Vorinstanz nicht erwog, bei der "gegebenen" Zah- lung sei von einem Darlehen auszugehen. Die Vorinstanz hielt bloss in genereller Weise fest, dass die Überweisung (irgendeines) Geldbetrags zur Gründung (irgend-)einer Gesellschaft "eher" für die Gewährung eines Darlehens spreche. Entsprechend kann von Willkür nicht die Rede sein, wenn die Vorinstanz die Umstände des vorliegenden Einzelfalls berücksichtigte und zu einem anderen Schluss gelangte.

Seite 17/21

E. 7.2.3 Der Kläger führt ferner aus, wenn in zutreffender Weise im Grundsatz von einem Darlehen auszugehen sei, so hätte die Beklagte selber handfeste Beweise in Form eines Gegenbe- weises erbringen müssen und nicht das Gericht in seiner angeblichen objektiven Vertrags- auslegung aus einem vollkommen anderen Kontext (Zahlungen von Ende Juli 2018) das Ganze in eine Schenkung umdeuten dürfen (act. 35 Rz 39). Es ist unklar, ob der Kläger mit dieser Rüge eine unzutreffende Verteilung der Beweislast durch die Vorinstanz moniert. Diese Frage kann jedoch offengelassen werden, da die Vor- instanz zu einem positiven Beweisergebnis gelangt ist und folglich die Frage der Beweislast- verteilung gegenstandslos wurde (vgl. BGE 141 III 241 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_204/2018 vom 31. August 2018 E. 4.1).

E. 7.2.4 Inwiefern die Vorinstanz sodann die Verhandlungs- und Dispositionsmaxime verletzt haben soll, weil die Beklagte sich "den in ihre Wissens- und Wahrnehmungssphäre gelangenden Verwendungszweck im Rahmen der Zahlungsüberweisung ('Darlehen')" vollumfänglich an- rechnen lassen müsse (vgl. act. 35 Rz 40), ist unverständlich (zu den "Wahrnehmungen" der Beklagten in Bezug auf den angeführten Zahlungsgrund vgl. auch vorne E. 6.1.1 und 6.2.5).

E. 7.3 Als weiteres Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Ausführungen des Klägers in der Beru- fung zur Überweisung von CHF 20'000.00 am 2. Oktober 2018 ebenfalls nicht hinreichend begründet bzw. unbegründet sind. Auch in diesem Punkt ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 8 Auf die von der Vorinstanz in E. 6 ihres Entscheids als Schenkung qualifizierte Überweisung von CHF 2'000.00 am 4. Oktober 2018 geht der Kläger in der Berufung mit keinem Wort ein. Mithin hat es dabei sein Bewenden (vgl. vorne E. 1.5).

E. 9 Was der Kläger schliesslich zu den "zusammenfassenden Ausführungen" der Vorinstanz in E. 7 des angefochtenen Entscheids vorträgt, ist ohne Relevanz, handelt es sich doch – wie der Kläger selbst schreibt – bloss um eine Zusammenfassung (vgl. act. 35 Rz 41).

E. 10 Abschliessend erhebt der Kläger unter dem Titel "Verletzung von Beweisvorschriften, Verlet- zung des rechtlichen Gehörs des Klägers durch die Vorinstanz" weitere allgemeine Rügen.

E. 10.1 Er moniert, die Vorinstanz habe keine Beweisverfügung erlassen und eine Parteibefragung angeordnet, ohne zuvor die Beweisthemen festzulegen (act. 35 Rz 42 f.). Zunächst einmal sind diese Vorbringen zu pauschal und vermögen den Anforderungen an die Begründung einer Berufung nicht zu genügen. Zudem übersieht der Kläger, dass prozes- suale Vorschriften kein Selbstzweck sind. Die Berufungsinstanz hat nicht abstrakt zu prüfen, ob eine Beweisverfügung (vgl. dazu Art. 154 ZPO) in diesem oder jenem Punkt lege artis er- lassen wurde oder nicht. Für sie ist letztlich entscheidend, ob und inwieweit eine Partei allenfalls beschwert ist, mithin ob dieser aus dem Fehlen einer (korrekten) Beweisverfügung ein erheblicher Nachteil entsteht und insbesondere ihr grundrechtlicher Anspruch auf Ge- währung des rechtlichen Gehörs verletzt worden ist. Die Partei, die sich auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs beruft, muss darlegen, welche Vorbringen sie bei Gewährung des rechtlichen Gehörs ins Verfahren eingeführt hätte und inwiefern diese hätten erheblich sein

Seite 18/21 können (vgl. Urteil des Obergerichts Zug Z1 2021 20 vom 12. September 2023 E. 3.4 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Ausführungen dazu, welche konkre- ten Nachteile der Kläger aufgrund der fehlenden Beweisverfügung erlitten hat und welche Auswirkungen dies auf den angefochtenen Entscheid gehabt haben soll, finden sich in der Berufung nicht. Abgesehen davon legt der Kläger auch nicht dar, dass er das Fehlen einer Beweisverfügung im vorinstanzlichen Verfahren je gerügt hätte. Offenbar störte er sich erst daran, nachdem er einen abschlägigen Endentscheid erhalten hatte. Ein solches Verhalten verdient keinen Rechtsschutz.

E. 10.2 Weiter moniert der Kläger, dass er "nach der Parteibefragung mit berechtigten Fragen dazu nicht zugelassen" worden sei. Dazu verweist er pauschal auf act. 19 (vgl. act. 35 Rz 43). Ein präziser Verweis auf eine Aktenfundstelle stellt dies nicht dar. Zudem begründet der Klä- ger mit keinem Wort, was daran falsch gewesen sein soll, mit bestimmten Fragen nicht zuge- lassen worden zu sein (vgl. vorne E. 1.1). Soweit er sich allenfalls daran stört, dass sein Rechtsvertreter nur Fragen stellen durfte, zu denen auch Behauptungen in den Rechtsschrif- ten gemacht wurden (vgl. etwa act. 19 Ziff. 22), ist ihm entgegenzuhalten, dass das Beweis- verfahren nicht dazu dient, fehlende Behauptungen (in den Rechtsschriften) zu ersetzen oder ergänzen, sondern solche vielmehr voraussetzt (vgl. vorne E. 6.2.5). Der Kläger macht zu Recht nicht geltend, er habe zu diesen Ergänzungsfragen entsprechende Sachverhaltsbe- hauptungen in den Rechtsschriften (bis zum Abschluss des doppelten Schriftenwechsels) aufgestellt. Daher wurde er mit diesen Ergänzungsfragen richtigerweise nicht zugelassen.

E. 10.3 Schliesslich erblickt der Kläger in der Beweiswürdigung der Vorinstanz Einseitigkeit und Vor- eingenommenheit, was er aus mehreren Umständen ableitet, auf die nachfolgend – soweit erforderlich – einzeln einzugehen ist.

E. 10.3.1 Zunächst führt er an, beide Parteien hätten Auszüge und Screenshots ins Recht gelegt. Demjenigen der Beklagten erteile die Vorinstanz ohne Weiteres Beweiskraft, während sie gegenüber der klägerischen Beweisofferte Vorbehalte und Irrelevanz geltend mache. Notabene habe die Vorinstanz über diesen Tatbestand (Bankkontomanagement) nie Beweis erhoben (act. 35 Rz 45a). Der Kläger widerspricht sich, wenn er einerseits geltend macht, die Vorinstanz habe dem Screenshot der Beklagten Beweiskraft "erteilt", er anderseits aber behauptet, über diesen Tatbestand habe die Vorinstanz keinen Beweis erhoben. Wird ein Beweismittel als beweis- kräftig beurteilt, dann wurde dieses auch abgenommen. Abgesehen davon legte die Vorin- stanz ausführlich dar, wie sie zum Schluss gelangte, dass die Beklagte bei ihrem Kontoma- nagement auf der Bank-App jeweils die Transaktionsdetails nicht einsah (vgl. vorne E. 6.1.1). Auf diese einlässlichen (und im Übrigen überzeugenden) Erwägungen geht der Kläger mit keinem Wort ein. Es fehlt auch hier an einer argumentativen Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid. Darauf ist deshalb nicht weiter einzugehen (vgl. vorne E. 1.1).

E. 10.3.2 Weiter ortet der Kläger Einseitigkeit und Voreingenommenheit darin, dass beim Kläger "spätere Umstände (nach den fraglichen Zahlungen) als irrelevant bezeichnet" würden, bei "der Beklagten hingegen als entscheidrelevant". Dazu verweist er auf E. 1, E. 4.3 und E. 4.5.1 des angefochtenen Entscheids (act. 35 Rz 45b).

Seite 19/21 Aus dieser Rüge ergibt sich nicht, worauf der Kläger Bezug nimmt. Es ist nicht Aufgabe der Berufungsinstanz (oder der Gegenpartei), in den Erwägungen der Vorinstanz nach Passagen zu suchen, die der Kläger in der Berufung gemeint haben könnte, wenn er von "irrelevant" und "entscheidrelevant" spricht. Abgesehen davon legt der Kläger auch nicht dar, welche "späteren Umstände" zu seinen Gunsten zu berücksichtigen gewesen wären. Auf diese Rüge ist somit auch nicht einzugehen (vgl. vorne E. 1.1 f.).

E. 10.3.3 Weiter behauptet der Kläger, die Vorinstanz erwecke "mit ihren Ausführungen den Eindruck, dass die Parteien nie über die Rückzahlung gesprochen hätten […], mit Verweis auf die Be- fragung des Klägers". Daraus folgere die Vorinstanz, es liege im Ergebnis Aussage gegen Aussage vor (act. 35 Rz 45c Abs. 1). Diese Behauptung ist unzutreffend, folgerte doch die Vorinstanz nicht aus dem Umstand, dass nie über die Rückzahlung gesprochen wurde, darauf, dass Aussage gegen Aussage vorliegt. Die Vorinstanz würdigte mehrere Verhalten, ehe sie zu diesem Schluss gelangte (vgl. vorne E. 6.1.1-6.1.4). Dies ist nicht zu beanstanden. Abgesehen davon hielt die Vorin- stanz fest, dass beide Parteien übereinstimmend ausgeführt hätten, nicht über die Rückzah- lungsverpflichtung gesprochen zu haben. Es hätte daher am Kläger gelegen, in der Berufung aufzuzeigen, dass diese Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz unzutreffend war. Dies tut er nicht.

E. 10.3.4 Sodann macht der Kläger geltend, die Vorinstanz hätte dem "Tatbestandselement", dass bei einer Darlehensablösung nicht zwingend über die Rückzahlung zu verhandeln sei, da sich am abgelösten Darlehen grundsätzlich nichts verändere, keine Bedeutung zumessen dürfen (act. 35 Rz 45c Abs. 2). Der Kläger legt jedoch nicht dar (und es ist im Übrigen auch nicht ersichtlich), dass die Vor- instanz dem Umstand, wonach bei einer Darlehensablösung nicht zwingend über die Rück- zahlung zu verhandeln sei, Bedeutung zugemessen hätte. Die Vorinstanz hielt lediglich fest, auch der Kläger habe erklärt, dass die Parteien nie über eine Rückzahlungsverpflichtung ge- sprochen hätten (vgl. vorne E. 6.1.2). Es ist offensichtlich, dass die Vorinstanz damit nicht die Frage klärte, ob es rechtlich notwendig sei, bei einer Darlehensablösung über eine Rückzah- lungsverpflichtung zu verhandeln. Vielmehr brachte die Vorinstanz damit (und auch dies zu Recht) zum Ausdruck, dass die Parteien nicht von einer Rückzahlungsverpflichtung ausgin- gen. Selbst wenn aber, wie der Kläger behauptet, die Rückzahlungsverpflichtungen von Ge- setztes wegen auch ohne Vereinbarung mitübergegangen wären, erstaunt es, dass die Par- teien über diese Modalitäten gar nie gesprochen haben.

E. 10.3.5 Weiter rügt der Kläger, er habe sich nie selber als bekannten Mäzen und erfahrenen Ge- schäftsmann bezeichnet (act. 35 Rz 45c Abs. 3). Bei dieser Rüge übersieht der Kläger, dass die Vorinstanz diese Aussagen für unbestritten hielt. Entsprechend hätte der Kläger in der Berufung aufzeigen müssen, wo im vorinstanzlichen Verfahren er dies bestritten haben will. Dies tut er nicht, weshalb hierauf nicht näher einzugehen ist (vgl. vorne E. 1.1).

Seite 20/21

E. 10.3.6 Schliesslich moniert der Kläger, in E. 4.5.3 ff. seien ausschliesslich für die klägerische Auf- fassung belastende Tatbestandselemente aufgeführt. Eine kritische Würdigung aller Um- stände sei durch die Vorinstanz nie vorgenommen worden, was als typisches Merkmal der Voreingenommenheit zu rügen sei (act. 35 Rz 45c Abs. 4). Hier versucht der Kläger, von eigenen Unzulänglichkeiten abzulenken. Die Vorinstanz führte (zu Recht) aus, der Kläger habe – abgesehen von den von der Beklagten aber erst zu spät zur Kenntnis genommenen Zahlungsgründen – nichts vorgetragen, das für seine Darstellung spräche (vgl. vorne E. 6.1.4). Mit dem Argument des Klägers betreffend Zahlungsgründe – aber auch mit weiteren Argumenten (etwa jenem, wonach es sich um ein "Sozialprojekt" ge- handelt habe) – setzte sie sich einlässlich auseinander (vgl. etwa vorne E. 6.1.3). Der Kläger zeigt nicht auf, welche seiner Standpunkte die Vorinstanz zu Unrecht nicht berücksichtigt oder falsch gewürdigt haben soll. Schliesslich ist der Kläger darauf hinzuweisen, dass das rechtliche Gehör selbstredend nicht verletzt ist, bloss weil das Gericht eine andere Auffas- sung vertritt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_267/2020 vom 1. November 2022 E. 6).

E. 10.3.7 Zum Schluss bemerkt der Kläger, es sei nicht haltbar, wenn die Vorinstanz zunächst fest- halte, kein Parteistandpunkt könne mehr überzeugen, um dann schlussendlich zu entschei- den, es würde sich um Schenkungen handeln, wofür in den Eingaben der Beklagten soweit ersichtlich nie ein Antrag gestellt worden sei (act. 35 Rz 46). Zunächst ist unverständlich, was der Kläger mit "nie ein Antrag gestellt" meint. Die Beklagte behauptete nämlich sehr wohl, dass es sich um Schenkungen handelte. Sodann verkennt der Kläger auch, dass die Vorinstanz die subjektive und die objektive Vertragsauslegung ausein- anderhielt. Was daran falsch ist, legt der Kläger nicht dar und erschliesst sich nicht.

E. 11 Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Klägers als unbegründet bzw. nicht hin- reichend begründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Zugleich ist der angefochtene Entscheid vollumfänglich zu bestätigen.

E. 12 Bei diesem Prozessausgang sind die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Beim Streitwert von CHF 48'500.00 beträgt die Ent- scheidgebühr CHF 4'000.00 (vgl. § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 KoV OG), die ausgangs- gemäss mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen ist (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Beklagten, die nicht anwaltlich vertreten ist und auch keine erheb- lichen prozessualen Umtriebe geltend macht, ist auch für das Berufungsverfahren keine Par- teientschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; vgl. Urteil des Obergerichts Zug Z2 2024 62 vom 15. November 2024 E. 7.2).

Seite 21/21 Urteilsspruch

Dispositiv
  1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der Entscheid des Kan- tonsgerichts Zug, 2. Abteilung, vom 1. Juli 2025 wird bestätigt.
  2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 4'000.00 wird dem Kläger aufer- legt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
  3. Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwer- degründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Ta- gen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
  5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, 2. Abteilung (A2 2024 10) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Zivilabteilung P. Huber Chr. Kaufmann Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

I. Zivilabteilung Z1 2025 27 Oberrichter P. Huber, Abteilungspräsident Oberrichter A. Staub Oberrichterin F. Wiget Gerichtsschreiber Chr. Kaufmann Urteil vom 27. Februar 2026 in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Kläger und Berufungskläger, gegen C.________, Beklagte und Berufungsbeklagte, betreffend Forderung (Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 2. Abteilung, vom 1. Juli 2025)

Seite 2/21 Rechtsbegehren Kläger und Berufungskläger 1. Der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 48'500.00 nebst Zins von 5 % seit dem 1. September 2023 zurückzubezahlen. 1.1 Eventualiter, nämlich für den Fall, dass dem Antrag gemäss Ziffer 1 nicht stattgegeben werden sollte, sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 38'500.00 (direkte Darlehensablösung gegenüber Drittpersonen inkl. Darlehen für Gesellschaftsgründung) nebst Zins von 5 % seit dem

1. September 2023 zurückzubezahlen. 1.2 Eventualiter, nämlich für den Fall, dass dem Antrag gemäss Ziffer 1 und Ziffer 1.1 nicht stattge- geben werden sollte, sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 20'000.00 (Darlehen für Gesellschaftsgründung) nebst Zins von 5 % seit dem 1. September 2023 zurückzubezahlen. 2. Eventualiter, nämlich für den Fall, dass den Anträgen gemäss Ziffer 1 ff. nicht stattgegeben werden sollte, sei der vorinstanzliche Entscheid gemäss Ziffer 1 ff. aufzuheben und zur Neubeurteilung gemäss den obergerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST von 8,1 %) zu Lasten der Beklagten. Beklagte und Berufungsbeklagte 1. Es sei auf die Berufung der klägerischen Partei vom 1. September 2025 nicht einzutreten. 2. Sollte auf die Berufung vom 1. September 2025 eingetreten werden, sei diese vollumfänglich abzuwei- sen. 3. Der Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 2. Abteilung, vom 1. Juli 2025 sei vollumfänglich zu bestäti- gen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers. Sachverhalt 1.1 A.________ (nachfolgend: Kläger) und C.________ (nachfolgend: Beklagte) lernten sich im Jahr 2017 kennen. Im Jahr 2018 intensivierte sich ihre Beziehung. Die Beklagte hatte ver- schiedene Schulden, unter anderem gegenüber D.________ (Mutter) und gegenüber E.________. Am 30. Juli 2018 überwies der Kläger der Beklagten CHF 8'000.00 (act. 1/6) sowie am 31. Juli 2018 CHF 12'000.00 an D.________ (act. 1/8) und CHF 6'500.00 an E.________ (act. 1/7). Am 2. Oktober 2018 überwies der Kläger der Beklagten CHF 20'000.00 (act. 1/9) und am 4. Oktober 2018 weitere CHF 2'000.00 (act. 1/11). 1.2 Im Juli 2020 wurden die Parteien Eltern von Zwillingen. Im Februar 2021 heirateten sie. Ende Dezember 2021 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Zürich eine Klage auf Ungültigkeit der Ehe, eventualiter auf Scheidung, ein.

Seite 3/21 1.3 Am 4. Juli 2023 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er die ihr gegenüber gewährten Dar- lehen im Gesamtumfang von CHF 48'500.00 kündige und sie ihm diese innerhalb von sechs Wochen zurückzuzahlen habe (act. 1/3). Die Beklagte kam dieser Forderung nicht nach. 2.1 Nach erfolglos verlaufenem Schlichtungsverfahren reichte der Kläger beim Kantonsgericht Zug am 18. März 2024 eine Klage gegen die Beklagte auf Zahlung von CHF 48'500.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. September 2023 ein (act. 1). In der Klageantwort vom 29. April 2024 be- antragte die Beklagte die Abweisung der Klage (act. 7). Im weiteren Schriftenwechsel hielten die Parteien je an ihren Anträgen fest (act. 12 und 14). Am 29. Januar 2025 wurden die Par- teien zur Sache befragt (act. 19). In ihren Schlussvorträgen hielten sie an ihren Anträgen fest (act. 29 f.). Mit Entscheid vom 1. Juli 2025 wies das Kantonsgericht Zug die Klage ab (Dispo- sitiv-Ziff. 1), auferlegte die Entscheidgebühr von CHF 4'000.00 dem Kläger (Dispositiv-Ziff. 2) und sprach der Beklagten keine Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziff. 3; act. 33). 2.2 Das Kantonsgericht erwog zusammengefasst, der Kläger sei der Ansicht, er habe der Be- klagten (bzw. D.________ und E.________ zugunsten der Beklagten) die Geldbeträge von insgesamt CHF 48'500.00 in Form von Darlehen bzw. Gläubigereintritten zur Verfügung ge- stellt. Derweil mache die Beklagte geltend, es habe sich um Schenkungen gehandelt (act. 33 E. 3). Ob sich die Parteien jeweils auf einen Darlehensvertrag oder eine Schenkung geeinigt hätten, sei eine Frage der Auslegung ihrer Willenserklärungen (act. 33 E. 3.3). Ein bei der subjektiven Auslegung massgebender wirklicher, gemeinsamer Wille der Parteien, zu dessen Ermittlung sämtliche Umstände vor und nach dem Vertragsschluss berücksichtigt werden dürften, könne hinsichtlich der am 30. und 31. Juli 2018 erfolgten Zahlungen von gesamthaft CHF 26'500.00 nicht festgestellt werden (act. 33 E. 3.3.2 und E. 4-4.5). Bei der objektiven Auslegung nach dem Vertrauensprinzip dürften demgegenüber nur Umstände, die der Wil- lenserklärung vorausgegangen seien, nicht aber nachträgliche Ereignisse berücksichtigt werden. Im Rahmen der objektiven Auslegung habe die Beklagte nach Treu und Glauben annehmen dürfen, dass der Kläger die Beträge von insgesamt CHF 26'500.00 ihr (bzw. zu ihren Gunsten) unentgeltlich – mithin als Schenkung – überwiesen habe. Dies habe auch der Kläger nicht anders verstehen dürfen (act. 33 E. 3.3.2 und E. 4.6). Auch die am 2. und 4. Ok- tober 2018 überwiesenen Beträge von CHF 20'000.00 bzw. CHF 2'000.00 seien als Schen- kungen zu qualifizieren (act. 33 E. 5 und E. 6). 3. Gegen diesen Entscheid reichte der Kläger mit Eingabe vom 1. September 2025 Berufung beim Obergericht des Kantons Zug mit eingangs genanntem Rechtsbegehren ein (act. 35). In der Berufungsantwort vom 10. November 2025 stellte die Beklagte ihrerseits das eingangs genannte Rechtsbegehren (act. 39). Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt (vgl. act. 40). Am 11. Dezember 2025 reichte der Kläger eine Stellungnahme ein, in welcher er unter anderem den Verfahrensantrag stellte, die Berufungsantwort sei wegen verspäteter Einreichung aus dem Recht zu weisen (act. 42). Mit Verfügung des Präsidenten der I. Zivilab- teilung des Obergerichts vom 18. Dezember 2025 wurden die Verfahrensanträge des Klägers vom 11. Dezember 2025 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Zugleich wurde der Beklagten Gelegenheit gegeben, binnen 10 Tagen zur Eingabe des Klägers Stellung zu nehmen (act. 43). Die Beklagte liess diese Frist unbenutzt verstreichen.

Seite 4/21 Erwägungen 1. In prozessualer Hinsicht ist einleitend Folgendes festzuhalten: 1.1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Das Berufungs- verfahren ist als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Es dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzli- chen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Entsprechend ist die Berufung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Dabei muss der Beru- fungskläger aufzeigen, inwiefern und weshalb er den angefochtenen Entscheid in tatsäch- licher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet bzw. weshalb (zulässige) Noven oder neue Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Um diesen Anforderungen nachzu- kommen, genügt es nicht, wenn der Berufungskläger lediglich auf seine Vorbringen vor erster Instanz verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Vielmehr muss er im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die er beanstandet, sich mit ihnen argumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen seine Kritik beruht. Die Begrün- dung muss hinreichend explizit sein, sodass sie vom Berufungsgericht einfach nachvollzo- gen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_242/2025 vom 9. September 2025 E. 2.1.2; 4A_255/2021 vom 22. März 2022 E. 3.1.6; BGE 142 III 413 E. 2.2.2 und 2.2.4). Der Berufungskläger hat mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitun- gen und Einreden erhoben hat. Es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vorinstanz zu durchforsten, um festzustellen, was er wo ausgeführt hat (vgl. Urteil des Obergerichts Zürich LB240058 vom 8. Juli 2025 E. II.2.1; Urteil des Bundes- gerichts 5A_127/2018 vom 28. Februar 2019 E. 3; 4A_580/2015 vom 11. April 2016 E. 2.2). 1.2 In der Berufungsbegründung ist zudem stets darzutun, inwiefern und weshalb sich bei richti- ger und vollständiger Sachverhaltsfeststellung am Ausgang des Verfahrens etwas ändert. Wird nebst der beanstandeten Sachverhaltsfeststellung die Entscheidrelevanz nicht aufge- zeigt oder ist eine solche nicht offensichtlich, kann die Frage, ob ein Sachverhalt durch die Vorinstanz richtig oder falsch festgestellt wurde, im Rechtsmittelverfahren offenbleiben (Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 400 22 217 vom 7. März 2023 E. 3.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_984/2023 vom 4. Juni 2024 E. 4.1; 5A_817/2021 vom 17. Mai 2022 E. 2.2). An der Beurteilung von Fragen, die sich nicht auf das Ergebnis auswirken, besteht kein schutzwürdiges Interesse (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_5/2024 vom 14. März 2024 E. 1.4.3.2). 1.3 Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraus- setzung für die Berufung. Lässt die Berufung insgesamt oder hinsichtlich eines bestimmten Streitpunkts eine (hinreichende) Begründung vermissen, so tritt das Berufungsgericht darauf nicht ein. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe. Ebenso wenig besteht eine Pflicht des Berufungs- gerichts, die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (Urteil des Bundesgerichts 5A_219/2025 vom 2. April 2025 E. 3.2; 5A_452/2022 vom 11. April 2023 E. 4.2.1; je m.w.H.).

Seite 5/21 1.4 Eine Nachreichung der Begründung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ist unzulässig. Selbst ein zweiter Schriftenwechsel, auf dessen Durchführung kein absoluter Anspruch besteht, ge- stattet nicht, die Berufungsschrift nachzubessern oder gar zu ergänzen. Dasselbe gilt erst recht für die Ausübung des sogenannten Replikrechts, bei dem es von vornherein nur darum geht, zu in die Akten des Verfahrens aufgenommenen Eingaben Stellung nehmen zu können. Ein – sich im Rahmen des Streitgegenstands bewegendes – neues juristisches Argument kann gegebenenfalls vorgetragen werden, wenn der Prozessgegner zulässigerweise neue Tatsachen oder Beweismittel in das Berufungsverfahren eingebracht hat (Urteil des Bundes- gerichts 5A_7/2021 vom 2. September 2021 E. 2.2 m.w.H.). 1.5 Das Berufungsgericht verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache und kann das erstinstanzliche Urteil sowohl auf rechtliche wie tatsächliche Mängel hin über- prüfen (vgl. Art. 310 ZPO). Das bedeutet aber nicht, dass das Berufungsgericht gehalten ist, von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Es hat sich – abgesehen von offen- sichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_194/2024 vom 11. Oktober 2024 E. 4.2.2.2; 4A_258/2024 vom 24. Mai 2024 E. 2.2). 1.6 Im Berufungsverfahren werden neue Vorbringen (sog. Noven) nur noch unter den Vorausset- zungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt. Dabei wird praxisgemäss zwischen echten und unechten Noven unterschieden. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden sind. Wer solche unech- ten Noven im Berufungsverfahren einbringen will, hat detailliert darzulegen, weshalb er die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz vorbringen konnte (Urteil des Bundesgerichts 4A_518/2023 vom 18. April 2024 E. 3.4.1). Neu ist eine Tatsache auch, wenn sie aus einer im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beilage hervorgeht, ohne dass sich eine Partei in einer Rechtsschrift oder einem Parteivortrag darauf berufen hat (Urteil des Ap- pellationsgerichts Basel-Stadt ZB.2019.7 vom 13. Mai 2019 E. 1.4.1; Urteil des Obergerichts Zürich LA160043 vom 23. August 2017 E. 4.7.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4A_309/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 3.2). 1.7 Die vorliegende Berufungsschrift des – anwaltlich vertretenen – Klägers genügt den vorer- wähnten Anforderungen an die Begründung einer Berufung über weite Strecken nicht. Die von ihm erhobenen Rügen gehen kaum über appellatorische Kritik hinaus. Folglich ist auf die Berufung überwiegend gar nicht einzutreten. Darauf ist nachfolgend bei den entsprechenden Stellen zurückzukommen. 2. Zwischen den Parteien ist strittig, ob es sich bei den vom Kläger überwiesenen, streitge- genständlichen Zahlungen von insgesamt CHF 48'500.00 um Darlehen oder Schenkungen handelte bzw. ob eine Rückzahlungspflicht besteht. In materieller Hinsicht ist hierzu Folgen- des festzuhalten (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 4A_475/2022 vom 30. März 2023 E. 4.1 m.H.): 2.1 Durch den Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darleiher zur Übertragung des Eigentums an einer Summe Geldes oder an anderen vertretbaren Sachen, der Borger dagegen zur

Seite 6/21 Rückerstattung von Sachen der nämlichen Art in gleicher Menge und Güte (Art. 312 OR). Die Pflicht zur Rückzahlung von erhaltenem Geld ergibt sich nicht schon aus der blossen Geld- hingabe, sondern aus dem Rückzahlungsversprechen. Die Geldhingabe ist nur eine notwen- dige Voraussetzung für die Rückzahlungspflicht. Das Gericht muss gemäss den Regeln zur Vertragsauslegung bestimmen, ob die Parteien eine Rückzahlungsverpflichtung vereinbar- ten; hierfür stützt es sich auf alle konkreten Umstände, die vom Darleiher zu beweisen sind (Art. 8 ZGB). Unter gewissen Umständen kann ausnahmsweise die blosse Tatsache, dass eine Person Geld erhalten hat, ein genügendes Element sein, um einen Darlehensvertrag und damit eine Rückzahlungsverpflichtung zu bejahen. Das setzt allerdings voraus, dass sich die Geldhingabe vernünftigerweise nicht anders denn als Darlehen erklären lässt. 2.2 Als Schenkung gilt jede Zuwendung unter Lebenden, womit jemand aus seinem Vermögen einen anderen ohne entsprechende Gegenleistung bereichert (Art. 239 Abs. 1 OR). Es han- delt sich um einen Vertrag, der den übereinstimmenden Willen der Parteien zur Übertragung eines Vermögenswerts ohne Gegenleistung voraussetzt, und entsprechend auch eine An- nahme durch den Beschenkten. Da die Schenkung für den Beschenkten nur Vorteile bringt, kann die Annahme auch stillschweigend erfolgen. 3. Zunächst geht der Kläger in seiner Berufung auf die Ausführungen ein, welche die Vorinstanz unter dem Titel "Sachverhalt" machte (vgl. act. 33 Sachverhalt Ziff. 1). Hierzu erhebt er ver- schiedene Rügen. 3.1 Der Kläger stört sich daran, dass die Vorinstanz die "persönlichen, späteren Umstände der Parteien (spätere 'Heirat', Zwillingstöchter, Zerwürfnis ab dem Jahre 2020!) im Sachverhalt einseitig und unvollständig thematisiert" habe. Dies sei willkürlich. Die Vorinstanz habe expli- zit ausgeführt, dass nachträgliche Ereignisse nicht relevant seien. Mit diesen "subtilen, recht- lich irrelevanten Einschüben sei das vorgefasste Urteil in die soziale Umgebung von freund- schaftlichen Schenkungen eingebettet" worden, was als rechtlich unzulässig zu rügen sei. Damit sei eine unzulässige Voreingenommenheit der Vorinstanz belegt (act. 35 Rz 11). Mit dieser Rüge ist der Kläger nicht zu hören. Zunächst lässt er offen, inwiefern diese Sach- verhaltsangaben einseitig und unvollständig sein sollen. Abgesehen davon legt er auch nicht dar (und ist nicht ersichtlich), inwiefern diese Sachverhaltselemente in die Beurteilung der Vorinstanz miteingeflossen sind. Die Vorinstanz legte im Sachverhalt ausschliesslich (und im Übrigen zutreffend) die wichtigsten Ereignisse bis zum Zeitpunkt dar, als der Kläger die Summe von CHF 48'500.00 zurückforderte. Daran ist nichts auszusetzen. Soweit darauf ein- zutreten ist (vgl. vorne E. 1.1 f.), ist die Berufung in diesem Punkt abzuweisen. 3.2 Weiter macht der Kläger im gleichen Zusammenhang geltend, in den nachfolgenden Erwä- gungen [des angefochtenen Entscheids] sei kein Schnitt und keine Differenzierung in Bezug auf die Überweisungsdaten vorgenommen worden. Im Gegenteil, würden in E. 4.5 "Um- standsdeutungen" vorgenommen, die sich offensichtlich nach dem Zeitpunkt der Überwei- sungen im Jahr 2018 abgespielt hätten (act. 35 Rz 12). Auf diese pauschale Behauptung ist nicht weiter einzugehen, fehlt es doch offenkundig an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Ent- scheids (vgl. vorne E. 1.1 f.). Insbesondere legt der Kläger nicht dar, welchen "Schnitt" und

Seite 7/21 welche "Differenzierung" die Vorinstanz seiner Ansicht nach hätte vornehmen müssen. Aus- serdem verkennt der Kläger, dass im Rahmen der subjektiven Auslegung auch Umstände nach dem Zeitpunkt der Überweisungen berücksichtigt werden dürfen (vgl. act. 33 E. 3.3.2 mit Verweis auf BGE 144 III 93 E. 5.2.2). 3.3 Schliesslich stellt sich der Kläger unter Verweis auf E. 4.5.1 a.E. des angefochtenen Ent- scheids auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe den Grundsatz der Verhandlungsmaxime verletzt, indem sie über die rechtliche Qualifikation der Beziehung der Parteien Beweis erho- ben und geurteilt habe, obwohl diese schlussendlich nicht von Belang sei und nie Prozess- gegenstand gebildet hätte (act. 35 Rz 13). Worauf der Kläger mit dieser Rüge hinauswill, ist nicht erkennbar. Darauf ist nicht weiter ein- zugehen (vgl. vorne E. 1.1 f.). Abgesehen davon ist diese Rüge offenkundig aktenwidrig, war doch die Beziehung der Parteien sehr wohl Prozessgegenstand (vgl. etwa act. 7 S. 3; act. 12 Rz 25) und für die Beweiswürdigung durchaus relevant (s. dazu hinten E. 6.1.3). 4. Die Vorinstanz hielt sodann in E. 2 unter Hinweis auf aArt. 229 ZPO einleitend fest, dass die erst im Schlussvortrag neu aufgestellten Behauptungen des Klägers zu den nachfolgenden Themen unzulässig und unbeachtlich seien: "Kennenlernen und Beziehung zwischen den Parteien im Jahr 2018, schwierige finanzielle Situation der Beklagten im Jahr 2018, Umgang des Klägers mit Geld allgemein und gegenüber der Beklagten im Besonderen, fehlende Dar- lehensvereinbarung und fehlende Kenntnis der Beklagten über den vom Kläger angegebe- nen Zahlungszweck bei den Überweisungen sowie Erklärung, weshalb die Beklagte vom Kläger ein Darlehen nicht angenommen hätte, um die Darlehen ihrer Verwandten und Be- kannte zurückzuzahlen" (act. 33 E. 2). 4.1 In der Berufung hält der Kläger dem einzig entgegen, trotz des prominenten Hinweises auf das Novenrecht gehe aus dem Entscheid nirgends rechtsgenüglich hervor, wo genau und in welchem Umfang die Vorinstanz die "Novenrechtsschranke angewandt" habe. Diese Vorge- hensweise lasse sich nicht mit dem rechtlichen Gehör des Klägers vereinbaren und sei dem- entsprechend zu rügen (act. 35 Rz 15 f.). 4.2 Auf diesen pauschalen Einwand ist nicht näher einzugehen. Es fehlt an jedwelcher argumen- tativen Auseinandersetzung mit den ausführlichen (und im Übrigen auch zutreffenden) Erwä- gungen der Vorinstanz über den Zeitpunkt, zu dem echte und unechte Noven vorgebracht werden können, sowie über den Umstand, dass sich der Kläger bereits in der Replik zu den von der Beklagten in der Klageantwort abschliessend dargestellten, vorerwähnten Themen hätte äussern müssen (act. 33 E. 2). Folglich ist auch diesbezüglich auf die Berufung nicht einzutreten (vgl. vorne E. 1.1 f. und 1.5 f.). Die vom Kläger vorinstanzlich im Schlussvortrag aufgestellten (neuen) Behauptungen zu diesen Themen haben daher auch im Berufungsver- fahren unberücksichtigt zu bleiben. 5. Als Nächstes legte die Vorinstanz die Rechtsgrundlagen zu Darlehen (Art. 312 ff. OR), zu Schenkungen (Art. 239 OR) und zur Auslegung von Willenserklärungen dar (act. 33 E. 3.1-3.3). Einleitend zu diesen Erwägungen rechtlicher Art hielt sie zusammenfassend fest, es sei unbe- stritten, dass der Kläger im Juli und Oktober 2018 der Beklagten persönlich CHF 30'000.00 und anderen Personen zugunsten der Beklagten CHF 18'500.00 (CHF 12'000.00 an D.________

Seite 8/21 und CHF 6'500.00 an E.________) habe zukommen lassen. Während der Kläger der Ansicht sei, er habe der Beklagten diese Geldbeträge in Form von Darlehen bzw. Gläubigereintritten zur Verfügung gestellt, mache die Beklagte geltend, es habe sich dabei um Schenkungen ge- handelt. Demnach sei der Zweck der verschiedenen Zahlungen zu ermitteln (act. 33 E. 3). 5.1 Der Kläger schlüsselt in der Berufung seine Überweisungen von insgesamt CHF 48'500.00 auf und erwähnt, dass es sich um Teilschulden der Beklagten gegenüber Dritten gehandelt habe. So gelangt er zu mindestens acht "unterschiedlichen Sachverhaltskonstellationen" (Zahlung von CHF 8'000.00 am 30. Juli 2018, unterteilt in die Teilschulden "F.________ CHF 1'000.00" und "G.________ CHF 7'000.00"; Zahlung von CHF 12'000.00 am 31. Juli 2018, unterteilt in die Teilschulden "Mama CHF 6'000.00", "Oma CHF 2'000.00" und "Onkel CHF 4'000.00"; Zahlung von CHF 6'500.00 am 31. Juli 2018 an E.________ ["E.________ CHF 6'500.00"]; Zahlung von CHF 20'000.00 am 2. Oktober 2018; Zahlung von CHF 2'000.00 am 4. Oktober 2018). Diese, so der Kläger, habe die Vorinstanz "[f]aktisch und im Resultat […] über einen einzigen Leisten gezogen", weil in "wesentlichen Erwägungselementen" immer wieder auf die angeblich zu berücksichtigenden Umstände gemäss E. 4.5.1 f. und E. 4.6 verwiesen und referenziert worden sei. Diese Vorgehensweise erweise sich als willkürlich und bundesrechtswidrig. Es werde zu- dem das rechtliche Gehör des Klägers verletzt (act. 35 Rz 17-20). 5.2 Die Berufung des Klägers erweist sich auch in diesem Punkt als nicht hinreichend begründet. Bei E. 3 des angefochtenen Entscheids handelt es sich lediglich um eine einleitende Zusam- menfassung der wichtigsten Parteistandpunkte zu den Zahlungen. Auf diesen einleitenden Teil der Erwägung wird im angefochtenen Entscheid nicht verwiesen. Dieser Teil war mithin nicht entscheidrelevant. Bereits aus diesem Grund ist diesbezüglich auf die Berufung nicht einzutreten. Abgesehen davon legt der Kläger auch nirgends dar, was es am Ergebnis ge- ändert hätte (vgl. vorne E. 1.2), wenn die Vorinstanz diese mindestens acht Konstellationen auseinandergehalten hätte (was die Vorinstanz im Übrigen in E. 4.1 ihres Entscheids aber tat; s. hinten E. 6.1.3). Schliesslich unterlässt es der Kläger auch darzulegen, an welcher Stelle im vorinstanzlichen Verfahren er geltend gemacht hat, diese mindestens acht Sach- verhaltskonstellationen seien auseinanderzuhalten (vgl. vorne E. 1.1 und 1.6). 6. Anschliessend prüfte die Vorinstanz, ob die am 30. und 31. Juli 2018 erfolgten Überweisun- gen von insgesamt CHF 26'500.00 als Darlehen oder Schenkungen zu qualifizieren sind. 6.1 Die Vorinstanz qualifizierte sie als Schenkungen und begründete dies zusammengefasst wie folgt: 6.1.1 Ein eigentlicher schriftlicher Vertrag bestehe nicht. Der Kläger begründe das Vorliegen einer Darlehensvereinbarung hauptsächlich damit, dass er bei den Banküberweisungen einen ent- sprechenden Zahlungszweck erwähnt habe. Die Beklagte mache indes geltend, sie habe vom angegebenen Zahlungszweck erst mehrere Jahre nach den Überweisungen Kenntnis erlangt. Sie habe nie auf die einzelnen Überweisungen geklickt und dementsprechend die Transakti- onsdetails nie angeschaut. Der Screenshot der Beklagten belege, dass der Zahlungszweck aus der Übersicht der Transaktionen nicht ersichtlich sei. Der Kläger halte fest, es sei lebens- fremd und eine reine Schutzbehauptung, dass die Beklagte erst mit den klägerischen Betrei- bungen vom Zahlungszweck Kenntnis erlangt haben wolle, und aufgrund der finanziellen

Seite 9/21 Engpässe der Beklagten sei gerichtsnotorisch von einer häufigen Kontrolle der Banktrans- aktionen auszugehen. Dieser Standpunkt, so die Vorinstanz, treffe nicht zu. Dies sei nicht gerichtsnotorisch und selbst wenn die Beklagte ihren Kontostand oft kontrolliert haben sollte, hätte hierfür die Übersicht, aus welcher der Geldbetrag und der Name des Einzahlenden er- sichtlich seien, genügt. Dies habe die Beklagte an der Parteibefragung bestätigt. Die Stel- lungnahme des Klägers im Schlussvortrag zu einem von der Beklagten bereits mit der Kla- geantwort eingereichten Detail-Postenauszug sei verspätet und unbeachtlich (act. 33 E. 4.3). 6.1.2 Ferner behaupte der Kläger, er habe den angeblichen Zahlungszweck jeweils auch mündlich erwähnt. Diese unsubstanziierte Behauptung werde von der Beklagten bestritten und vom Kläger nicht näher ausgeführt. An der Parteibefragung habe er zwar erklärt, dass er gegenü- ber der Beklagten von der Ablösung der Darlehen gesprochen habe. Er gestehe aber selber ein, dass die Beklagte nie von einem Darlehen gesprochen habe. Letztere habe an der Par- teibefragung konsequent bestritten, dass der Kläger je von Darlehen gesprochen habe. Im- merhin habe auch der Kläger erklärt, sie hätten nie über eine Rückzahlungsverpflichtung ge- sprochen. Im Ergebnis stehe somit Aussage gegen Aussage, ohne dass die eine oder ande- re Version mehr zu überzeugen vermöchte (act. 33 E. 4.4). 6.1.3 Im Weiteren seien die Umstände zu berücksichtigen, unter denen die streitgegenständlichen Zahlungen erfolgt seien. Es sei unbestritten, dass der Kläger seit Anfang 2018 für den Le- bensunterhalt der Beklagten und ihres Sohnes H.________ aufgekommen sei, ihre Rech- nungen bezahlt habe, ihr jeweils Geld zur freien Verfügung auf ihr Privatkonto überwiesen und darauf bestanden habe, sie grosszügig finanziell zu unterstützen, um ihr ein schönes und sorgenfreies Leben zu bieten. Die finanzielle Unterstützung habe sich in den Jahren 2018 bis 2021 jährlich auf mehr als CHF 150'000.00 belaufen. Der Kläger bestreite erstmals in seinem Schlussvortrag und somit verspätet, dass er der Beklagten bereits 2018 jeweils einfach so Geld zur Verfügung gestellt habe. An der Parteibefragung habe er in Bezug auf das Verhältnis zwischen den Parteien im Jahr 2018 ausgeführt, es habe sich nicht um eine Liebesbeziehung, sondern um ein "Sozialprojekt" gehandelt; sie seien aber bereits im Jahr 2018 miteinander "im Bett gewesen". Unter Einbezug der Ausführungen der Parteien, der be- trächtlichen finanziellen Unterstützung und des Inhalts des Schreibens der Beklagten an den Kläger vom Juli 2018 sei jedoch dem Standpunkt der Beklagten, es habe sich bereits im Jahr 2018 um eine Beziehung zwischen den Parteien gehandelt, zu folgen (act. 33 E. 4.5.1). Dieses Schreiben habe eine Auflistung der Schulden der Beklagten enthalten (Mama CHF 6'000.00, Oma CHF 2'000.00, Onkel CHF 4'000.00, E.________ CHF 6'500.00, F.________ CHF 1'000.00 und G.________ CHF 7'000.00), mit "Welcome back Darling!" be- gonnen und zudem unter anderem folgenden Inhalt gehabt: "Dürfte ich dich um was bitten… Könntest du bis am Freitag die Begleichung der Schulden auf mein Credit-Suisse Konto überweisen… Ich stehe langsam aber sicher bei allen als Lügnerin und unzuverlässig da, wenn ich nicht bald mein Wort halte :-(Das Ganze ist ohnehin schon unangenehm für mich, jetzt werde ich noch ins falsche Licht gerückt. Sofern du das bis am Freitag vornehmen kannst, so werde ich es gleich nach meiner Rückkehr am Wochenende von Italien umvertei- len können und mein Leben somit endlich bereinigen und neustarten. Ich wäre dir wirklich dankbar, das nächste Woche abschliessen zu können. Danke! Danke! Danke! *Herz* und Kuss" (act. 12/17; act. 33 E. 4.1). Weiter sei unbestritten, dass der Kläger von der schwieri- gen finanziellen Lage der Beklagten im Jahr 2018 Kenntnis gehabt und stets stolz erwähnt habe, er sei ein bekannter Mäzen und erfahrener Geschäftsmann, für den Geld keine Rolle

Seite 10/21 spiele und der gerne grosszügig helfe, wobei fünf- und sechsstellige Beträge keine Seltenheit seien. Sodann sei nicht ersichtlich, wie die Beklagte – wie der Kläger behaupte – ohne Er- werbseinkommen finanziell wieder auf die Beine hätte kommen sollen, wenn die Darlehen lediglich von den bisherigen Darlehensgebern auf den Kläger als neuen Darlehensgeber übergegangen wären. Auch der Kläger habe hierfür keine Erklärung. Der Inhalt des Schrei- bens vom Juli 2018 weise durch die Verwendung der Formulierungen "mein Leben endlich bereinigen" und "Neustarten" darauf hin, dass die Beklagte davon ausgegangen sei, vom Kläger eine Schenkung und kein Darlehen zu erhalten. Dass die Darlehensgeber auf die un- mittelbare Rückzahlung angewiesen gewesen seien, habe der Kläger erst im Schlussvortrag und damit verspätet vorgebracht. Die Beklagte behaupte, sie hätte nie Darlehen bei ihren Freunden und ihrer Familie, welche mit der Rückerstattung noch hätten zuwarten können, beendet, um ein Darlehen beim Kläger aufzunehmen, bei dem sie nicht gewusst habe, wie er die Modalitäten ausgestaltet hätte. Diese Aussagen seien schlüssig. Es hätte der Beklagten tatsächlich nicht geholfen und ihre finanzielle Situation verschlechtert, wenn sie im Juli 2018 die bestehenden Darlehen bei ihren Verwandten und Bekannten lediglich auf den Kläger übertragen hätte (act. 33 E. 4.5.1-4.5.4). 6.1.4 Die vorstehenden Ausführungen liessen erkennen, dass der wirkliche und gemeinsame Wille der Parteien nicht festgestellt werden könne. Somit sei in Anwendung des Vertrauensprinzips zu prüfen, welcher objektive Sinn man den Willenserklärungen geben könnte. Der Kläger le- ge keine Umstände dar und es seien auch keine ersichtlich, nach welchen die von ihm über- wiesenen Geldbeträge vernünftigerweise nur als Darlehen hätten verstanden werden kön- nen. Aufgrund der [vorgenannten] Umstände [bis zum Zeitpunkt der Überweisungen] seien die am 30. und 31. Juli 2018 überwiesenen Beträge von gesamthaft CHF 26'500.00 als Schenkung zu qualifizieren (act. 33 E. 4.6). 6.2 Was der Kläger in der Berufung hiergegen einwendet, vermag nicht zu überzeugen. Im Ein- zelnen: 6.2.1 Der Kläger rügt zunächst, die Vorinstanz habe nirgends rechtsgenüglich festgestellt, welches der tatsächliche Grund dafür gewesen sei, dass die Beklagte bei den Darlehensgebern als Lügnerin in Verruf gestanden sei (act. 35 Rz 21). Diese pauschale Rüge genügt den Begründungsanforderungen nicht. Insbesondere legt der Kläger nicht dar, zu welchem Schluss die Vorinstanz hätte kommen müssen und wo er dies bereits vorinstanzlich rechtsgenügend (und insbesondere rechtzeitig) vorbrachte (vgl. vorne E. 1.1 f. und 1.6). 6.2.2 Weiter macht der Kläger geltend, der Einwand der Beklagten, den Zahlungsvermerk "Ablö- sung Darlehen" erst im Nachhinein wahrgenommen zu haben, sei rechtlich nicht von Belang (act. 35 Rz 23). Dies will der Kläger – soweit verständlich – daraus ableiten, dass die Vorin- stanz hätte feststellen müssen, der Kläger habe der Mutter der Beklagten und E.________ die "offenen Forderungsschulden" im Totalbetrag von CHF 18'500.00 direkt bezahlt und sei "in Übereinstimmung mit Art. 110 OR in die Gläubigerstellung" eingetreten (act. 35 Rz 22, 25 und 26).

Seite 11/21 Hinter diesen klägerischen Vorbringen ist keine Logik erkennbar. Darauf ist nicht einzutreten (vgl. vorne E. 1.1 f.). Ausserdem übersieht der Kläger im Zusammenhang mit Art. 110 OR of- fenbar, dass der Rechtsgrund, der einen Dritten dazu bewegt, die ursprünglichen Gläubiger zu befriedigen, genauso auf einer Schenkung beruhen kann (vgl. Zellweger-Gutknecht, Bas- ler Kommentar, 8. A. 2026, Art. 110 OR N 8). 6.2.3 Der Kläger wendet ein, unter Darlehensablösung verstehe man umgangssprachlich die Über- tragung eines Darlehens auf einen anderen (act. 35 Rz 24). Dabei scheint er zu verkennen, dass die Vorinstanz unter Ablösung dasselbe verstand, es aber für erwiesen hielt, dass die Beklagte vom Zahlungszweck "Darlehensablösung" erst viel später Kenntnis erlangt hatte. Der Einwand geht mithin an der Sache vorbei. Darauf ist nicht einzutreten (vgl. vorne E. 1.1). 6.2.4 Weiter bringt der Kläger vor, dass die Einwände der Beklagten, wonach es unlogisch wäre, Darlehen bei Familie und Freunden durch ein neues Darlehen bei jemandem abzulösen, den man noch nicht so gut kenne, an der Sache vorbeigingen. Es handle sich nicht um neue Dar- lehen, sondern nur um "Übernahmen/Eintritte". "An der ursprünglichen Rückzahlungsforderung zulasten der Beklagten [habe] sich am Rechtsverhältnis nichts verändert" (act. 35 Rz 26). Dieses Vorbringen ist offensichtlich unbegründet. Ob es sich um ein "neues Darlehen" oder um ein "abgelöstes Darlehen" handelt, spielt für die hier entscheidende Frage, ob der Vor- gang aus Sicht der Beklagten vernünftig war, gar keine Rolle. Etwas anderes zeigt denn der Kläger auch nicht auf, abgesehen davon, dass er abermals nicht darlegt, wo er Entsprechen- des bereits im vorinstanzlichen Verfahren rechtsgenügend in den Prozess eingebracht haben will (vgl. vorne E. 1.1 und 1.6). 6.2.5 Der Kläger stört sich ferner daran, dass die Vorinstanz seine Ausführungen im Schlussvor- trag über die von der Beklagten in der Klageantwort eingereichten Bankauszüge nicht berücksichtigt hat. Seiner Auffassung nach soll sein Hinweis auf die in den Auszügen erkenn- baren Zahlungszwecke "im Rahmen der Beweiswürdigung vorgebracht" worden sein. Es handle sich offenkundig nicht um das Einbringen einer neuen Tatsache oder eines neuen Beweismittels. Die Vorinstanz sei damit in Willkür verfallen und habe das rechtliche Gehör des Klägers verletzt (act. 35 Rz 28). Was der Kläger damit sagen will, ist nicht erkennbar. Unter "Beweiswürdigung" ist die Prü- fung und Bewertung der offerierten Beweismittel durch das Gericht zu verstehen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 5A_517/2023 vom 23. Februar 2024 E. 4.1). Inwiefern der Kläger diese Behauptung "im Rahmen der Beweiswürdigung" vorgebracht haben soll, ist unerfind- lich. Falls der Kläger meint, er habe dies im Beweisverfahren vorgebracht, ist ihm auch kein Erfolg beschieden. Das Beweisverfahren dient nicht dazu, fehlende Behauptungen (in den Rechtsschriften) zu ersetzen oder zu ergänzen, sondern setzt solche vielmehr voraus (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 4A_44/2024 vom 11. Juni 2024 E. 2.3). Darüber hinaus legt der Kläger auch nicht dar, wo im Beweisverfahren er diese Aussage gemacht haben will (vgl. vorne E. 1.1 und 1.6). Darauf ist folglich nicht weiter einzugehen.

Seite 12/21 6.2.6 Der Kläger rügt, die Vorinstanz habe nicht ansatzweise Beweis erhoben oder eine Beweis- würdigung vorgenommen, wie die Beklagte ihre Bank-App verwendet habe (act. 35 Rz 29a). Bei dieser Rüge fehlt es bereits an Behauptungen dazu, weshalb die Vorinstanz diese Be- weise hätte abnehmen müssen. Der Kläger zeigt beispielsweise nicht auf, dass er eine ent- sprechende Beweisofferte gestellt hat oder welche weiteren Beweise (als die Parteibefra- gung) die Vorinstanz noch hätte abnehmen müssen. Er stellt auch im Berufungsverfahren keine Beweisanträge (vgl. BGE 144 III 394 E. 4.2). Abgesehen davon fehlt es bei dieser Rüge abermals an einer Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Ent- scheid (vgl. vorne E. 1.1). Die Vorinstanz legte nämlich nicht pauschal dar, wie die Bank-App verwendet werden kann. Vielmehr widerlegte sie die pauschale – und ohne Beweisofferten versehene – Behauptung des Klägers, es sei gerichtsnotorisch, dass eine Person in der Situation der Beklagten im Jahr 2018 bei sämtlichen Zahlungseingängen die Transaktions- details anschaue (vgl. vorne E. 6.1.1). Mit der Behauptung, diese Tatsache sei gerichtsno- torisch, versuchte vielmehr der Kläger, Beweisabnahmen als obsolet hinzustellen, bedürfen doch notorische Tatsachen keines Beweises (vgl. Art. 151 ZPO). 6.2.7 Der Kläger wendet weiter ein, die Darlehensübernahme im Umfang von CHF 8'000.00 habe die Klägerin (recte: Beklagte) den Gläubigerinnen F.________ und G.________ gutschreiben müssen. Spätestens dann und zur Vornahme dieser Transaktion habe die Beklagte zwangs- läufig vom Zahlungszweck Kenntnis genommen (und diesen akzeptiert; act. 35 Rz 29b). Der Einwand ist unbehelflich. Zunächst ist unklar, was der Kläger mit "gutschreiben" meint. Wahrscheinlich meint er "überweisen". Weshalb allerdings bei der Überweisung an einen Dritten vom ursprünglichen, vom Kläger angegebenen Zahlungszweck Kenntnis genommen werden muss, begründet der Kläger mit keinem Wort und ist auch nicht ersichtlich. Abgese- hen davon legt er abermals nicht dar, dass und wo er diese Behauptung bereits im vorin- stanzlichen Verfahren vorgebracht hat (vgl. vorne E. 1.1 und 1.6). 6.2.8 Schliesslich behauptet der Kläger, die Betrachtungsweise der Vorinstanz, wonach sich einzig aus der "obersten Applikationsebene der Transaktionen" ergebe, was der Beklagten zuge- rechnet werde, sei mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der Lehre offensichtlich nicht vereinbar. Wäre diese Auffassung zutreffend, so könnten sich ja Zahlungsempfänger regelmässig darauf berufen, vom Zahlungszweck keine Kenntnis genommen zu haben. In formeller Hinsicht stelle die Vorinstanz damit auch Beweisanforderungen auf, die faktisch nicht zu erfüllen seien, denn dem Überweiser sei es mit (legalen) Mitteln gar nicht möglich, festzustellen, welche Ebenen der Empfänger in der Bank-App schlussendlich konsultiert ha- be. Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung habe im vorliegenden Fall der Kläger der Beklagten mit Überweisung die zuvor besprochene Darlehensablösung vollzogen und explizit im Zahlungszweck nochmals darauf hingewiesen. Diese Informationen und Be- dingungen seien in die Sphäre der Beklagten gelangt (analog einer Offerte), wo diese auch problemlos habe zur Kenntnis genommen werden können (act. 35 Rz 29c). Auch diese Rügen sind unbegründet. Zunächst ist nicht ersichtlich (und wird vom Kläger be- zeichnenderweise auch nicht dargelegt), auf welche Lehre und Rechtsprechung er sich be- zieht. Dass sich Lehre und Rechtsprechung zum "vorliegenden Fall" geäussert haben, ist zudem ohnehin kaum anzunehmen. Schliesslich nützt dem Kläger auch der Umstand nichts,

Seite 13/21 dass die Beklagte den Zahlungszweck hätte zur Kenntnis nehmen können. Dies ist nämlich unbestritten und stand gar nie zur Diskussion. Strittig ist vielmehr, ob sie dies tatsächlich tat. Dass sodann Zahlungsempfänger einwenden können, vom Zahlungszweck keine Kenntnis genommen zu haben, ist nichts, das per se zu beanstanden oder gar rechtswidrig ist. Ob ein solcher Einwand zutrifft, ist letztlich vom Gericht zu prüfen. Eine vertragliche oder gesetzliche Fiktion, die bei Banktransaktionen angegebenen Zahlungsgründe zu kennen, existiert vorlie- gend aber nicht. Eine solche kann der Kläger mit seinen pauschalen Behauptungen denn auch nicht schaffen. Hätte er sich vergewissern wollen, dass die Beklagte von den Zahlungs- zwecken Kenntnis nimmt, hätte er sie darauf hinweisen oder – aufgrund seiner angeblichen Geschäftserfahrenheit – vorgängig einen schriftlichen Vertrag abschliessen können. 6.2.9 Der Verweis des Klägers auf einen von ihm in Rz 16 der Klage abgebildeten Screenshot (act. 35 Rz 29d) ist überflüssig. Es handelt sich dabei offenkundig um einen Screenshot zu den "Transaktionsdetails", aber nicht – wie vorliegend relevant – um einen solchen aus der Übersicht der Transaktionen. Eine argumentative Auseinandersetzung mit dem angefochte- nen Entscheid erfolgt nicht (vgl. vorne E. 1.1 f.). Darauf ist nicht weiter einzugehen. 6.2.10 Schliesslich weist der Rechtsvertreter des Klägers darauf hin, dass die Beklagte den Kläger "um den Finger gewickelt", ihm den "Speck durch den Mund gezogen" und seine "schwache Seite" gekonnt für ihre Zwecke ausgenützt habe. Er wirft folgende Frage auf: "Wenn die Be- klagte im Nachhinein allen Ernstes behauptet, es hätte sich regelmässig um Schenkungen gehandelt, wieso findet sich dann überhaupt keine Nachricht mit einem 'Dankeschön'???" (act. 33 Rz 29e). Die Beklagte erwidert in der Berufungsantwort: "Ich habe mich sehr wohl bedankt! – persön- lich, mit fantastischem Sex, genau so wie es bei Liebespaaren üblich ist" (act. 39 S. 4). Ob und in welcher Form sich die Beklagte bedankt hat, kann indessen offenbleiben, zumal der Kläger einmal mehr nicht darlegt, dass und wo er im vorinstanzlichen Verfahren den fehlen- den Dank bereits vorgebracht haben will (vgl. vorne E. 1.1 und 1.6). 6.2.11 Als Nächstes geht der Kläger auf die von der Vorinstanz in deren E. 4.5.1-4.5.4 erwähnten Umstände ein. Er rügt, bei diesen Ausführungen handle es sich um ein "Mischmasch" von mehr oder weniger willkürlichen Umständen, welche die Vorinstanz mehr in der Form eines Narrativs zum Besten gebe. Eine gesetzeskonforme, richterliche Würdigung finde nicht wirk- lich statt. Insbesondere zu rügen sei, dass bei den Umständen Tatbestandselemente einge- flossen seien, die sich offensichtlich nach dem massgeblichen Zeitpunkt ereignet hätten (spätere Heirat, gemeinsame Kinder, finanzielle Unterstützung in den nachfolgenden Jahren). Es erfolge nirgends eine kritische Auseinandersetzung mit den Belegen, Beweisen und Aus- führungen des Klägers. Beispielsweise seien seine detaillierten Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung nirgends erwähnt oder sonst wie berücksichtigt worden (act. 35 Rz 30 f.). Diese Rügen sind unbehelflich. Zunächst legt der Kläger überhaupt nicht dar, welche seiner Ausführungen die Vorinstanz missachtet haben soll. Ebenso wenig legt er dar, wie eine ge- setzeskonforme Würdigung seiner Ansicht nach hätte ausfallen müssen. Seine Kritik ist er- neut rein appellatorisch. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich und wird vom Kläger nicht dar- gelegt, inwiefern die spätere Heirat, die gemeinsamen Kinder und die finanzielle Unterstüt- zung in den nachfolgenden Jahren in die Beurteilung miteingeflossen sein sollen, bloss weil

Seite 14/21 die Vorinstanz dies im Sachverhalt ihres Entscheids erwähnte (vgl. bereits vorne E. 3.1). Mit- hin ist auf die Berufung in diesem Punkt nicht einzutreten (vgl. vorne E. 1.1 f.). Schliesslich ist dem Kläger in materieller Hinsicht entgegenzuhalten, dass nachträgliche Ereignisse bzw. das nachträgliche Parteiverhalten nur bei der objektiven (nicht aber bei der subjektiven) Ver- tragsauslegung unberücksichtigt zu bleiben haben (vgl. BGE 144 III 93 E. 5.2.3 [= Pra 2019 Nr. 40]), die Vorinstanz aber erst in E. 4.6 eine objektive Auslegung vornahm (vgl. hinten E. 6.2.16). 6.2.12 Der Kläger wendet ferner ein, die Vorinstanz habe aus dem Umstand, dass er zuvor für den täglichen Bedarf der Beklagten Zahlungen geleistet habe, gefolgert, dass "alles unentgeltlich" sein solle (act. 35 Rz 32). Auch dieser Einwand geht fehl. Die Vorinstanz wertete diesen Umstand nicht als allein mass- geblich, sondern berücksichtigte ihn bloss als einen von mehreren Umständen. Weshalb dies unzutreffend sein soll, legt der Kläger nicht dar. Abgesehen davon ist der von der Vorinstanz angestellte Vergleich auch inhaltlich in keiner Weise zu beanstanden. Bei der subjektiven Auslegung können sämtliche Umstände vor und nach dem Vertragsschluss für die Ermittlung des Parteiwillens relevant sein (vgl. BGE 142 III 239 E. 5.2.1). Von jemandem, der sich (wohl zu Recht) rühmt, grosszügig zu sein, und einer Person und ihrem Kind den gesamten Le- bensunterhalt durch Zahlungen in der Höhe von über CHF 150'000.00 pro Jahr (auch im Jahr

2018) finanziert, wird eher erwartet, dass er auch die Darlehensschulden dieser Person in Höhe von insgesamt rund CHF 50'000.00 schenkungsweise begleicht und nicht nur ablöst. Zu Recht ging die Vorinstanz – unter anderem aufgrund dieser Grosszügigkeit sowie des Umstands, dass die Parteien bereits im Jahr 2018 unbestrittenermassen miteinander "im Bett gewesen" sind – im fraglichen Zeitpunkt (Sommer 2018) sodann auch von einer (Paar-) Beziehung aus, die sich intensiviert hatte. Inwiefern die Vorinstanz mit diesem Beziehungs- status falsch lag oder sich am Resultat etwas geändert hätte, wenn das Verhältnis nicht als Beziehung, sondern als "Sozialprojekt" bezeichnet worden wäre, legt der Kläger nicht dar (vgl. act. 35 Rz 32). Insbesondere bleibt er eine Erklärung dafür schuldig, weshalb bei einem "Sozialprojekt" jährlich über CHF 150'000.00 an den Lebensunterhalt geleistet, nicht aber einmalig CHF 50'000.00 zur Darlehensbegleichung geschenkt werden. Die Berufung ist auch in diesem Punkt unbegründet bzw. nicht hinreichend begründet. 6.2.13 Weiter rügt der Kläger, die Ausführungen in E. 4.5.2 zur finanziellen Situation seien – selbst wenn diese zuträfen – nicht wirklich von Relevanz. Die Vorinstanz habe hier offensichtlich keine rechtsgenügliche Würdigung der Umstände vorgenommen, sondern vielmehr nach Gutdünken die Behauptungen der Beklagten wiedergegeben (act. 35 Rz 33). Bei dieser Rüge verschweigt der Kläger, welche Ausführungen zur finanziellen Situation er meint und weshalb diese irrelevant sein sollen. Auf diese appellatorische Kritik ist nicht ein- zugehen (vgl. vorne E. 1.1). 6.2.14 Sodann moniert der Kläger mit Bezug auf E. 4.5.3 im angefochtenen Entscheid, er sei nicht auf die sofortige Darlehensrückzahlung angewiesen (gewesen; act. 35 Rz 34). Was er da- raus zu seinen Gunsten abzuleiten versucht, ist unergründlich (vgl. vorne E. 1.2). Die Vor- instanz ging im Übrigen ohnehin nicht (und schon gar nicht in E. 4.5.3) davon aus, dass der Kläger darauf angewiesen gewesen sei (vgl. dazu sogleich E. 6.2.15).

Seite 15/21 6.2.15 Um nichts anderes als um appellatorische Kritik handelt es sich schliesslich bei den Einwän- den des Klägers zu den angeblich "rechtsmängelbehaftet[en]" Ausführungen der Vorinstanz in E. 4.5.4 ihres Entscheids. So soll der Kläger offenbar mit Fragen in der Parteibefragung nicht zugelassen worden sein (vgl. act. 35 Rz 35). Auf welche Fragen sich der Kläger bezieht und was daran falsch war, mit diesen Fragen nicht zugelassen worden zu sein, legt der Kläger nicht dar. Dass er nicht "legitimiert" war, seine "diesbezüglichen Einwände" (um welche Einwände es sich handelt, führt der Kläger ebenfalls nicht aus) "im Rahmen der Beweiswürdigung" vorzubringen, wurde bereits darge- legt (vgl. vorne E. 6.2.5). Schliesslich bringt der Kläger vor, die Tatsache, dass er die über- nommenen Darlehen nicht unmittelbar nach der Übernahme gekündigt habe, beweise, dass er eine längerfristige Perspektive verfolgt habe. Dieses Vorbringen ist unbehelflich. Der Klä- ger legt abermals nicht dar, dass und wo er eine solche Behauptung im vorinstanzlichen Ver- fahren eingebracht hat (vgl. vorne E. 1.1 und 1.6). Ausserdem sind die (inneren) Absichten des Klägers über die Langfristigkeit ohnehin irrelevant, solange er diese Absichten nicht in irgendeiner Art geäussert hat, was er aber gerade nicht behauptet. 6.2.16 Appellatorisch sind schliesslich auch die knappen Rügen des Klägers zur von der Vorinstanz vorgenommenen objektiven Vertragsauslegung in E. 4.6 des angefochtenen Entscheids (vgl. act. 35 Rz 36 f.). Der Kläger bleibt erneut oberflächlich, wenn er pauschal auf seine "de- tailliert[en]" Ausführungen "oben" verweist oder behauptet, "so oder so [könne] aus den all- gemein gehaltenen Umständen zu ganz unterschiedlichen Zeitperioden nichts und schon gar nicht[s] über die Zustände zum massgeblichen Zeitpunkt des Vertrags und Vertragsab- schluss[es] gefolgert werden". Ebenso fehlt es an einer hinreichenden Begründung, wenn er ausführt, von einer objektiven Vertragsauslegung könne nicht ansatzweise die Rede sein, weil diese "einzig und alleine die Auslegung von Willensäusserungen rund um den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und keine sozialgesellschaftliche Auslegeordnung der Parteien und de- ren Lebensperspektiven" beinhalte. Was der Kläger zu seinen Gunsten ableiten will, wenn er schliesslich ohne weitere Erklärung pauschal behauptet, die Beklagte sei ausgebildete Kauf- frau mit langjähriger Berufserfahrung, bleibt ebenfalls unerklärlich. Auf den (unverständlichen) Einwand bezüglich der "Direktzahlung" an die Beklagte im Umfang von CHF 8'000.00 muss ebenfalls nicht mehr eingegangen werden (vgl. hierzu vorne E. 6.2.2). 6.3 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die vom Kläger in der Berufung vorgebrachten Rügen zu den Überweisungen von insgesamt CHF 26'500.00 vom 30. und 31. Juli 2018 nicht hinrei- chend begründet oder unbegründet sind. In diesem Punkt ist die Berufung abzuweisen, so- weit überhaupt darauf einzutreten ist. 7. Als Nächstes prüfte die Vorinstanz, ob die am 2. Oktober 2018 überwiesenen CHF 20'000.00 als Darlehen oder Schenkung zu qualifizieren sind. 7.1 Die Vorinstanz qualifizierte auch diese Überweisung als Schenkung, was sie zusammenge- fasst wie folgt begründete: Es sei erstellt, dass der Betrag von CHF 20'000.00 der Beklagten überwiesen worden sei, damit sie die I.________ GmbH habe gründen können. Als Zahlungsgrund habe der Kläger "Darlehen" angegeben. Nicht erwiesen sei hingegen, dass die Beklagte den Kläger diesbe-

Seite 16/21 züglich um die Gewährung eines Darlehens gebeten und ihm versichert habe, das Geld für die Gesellschaftsgründung bald wieder zurückzahlen zu können. Es sei folglich nicht bewie- sen, dass die Parteien durch entsprechenden Vermerk im Zahlungszweck bzw. in den Trans- aktionsdetails oder konkludent eine Rückzahlungsverpflichtung und somit ein Darlehen ver- einbart hätten. Zu den Umständen sei anzumerken, dass die Überweisung eines Geldbetrags zur Gründung einer Gesellschaft an sich für die Gewährung eines Darlehens spreche. Zu berücksichtigen sei jedoch die spezifische Situation der Parteien (schwierige finanzielle Lage der Beklagten; vermögender Kläger, der sich gerne grosszügig zeige; umfangreiche finan- zielle Unterstützung der Beklagten durch den Kläger seit Anfang 2018 sowie enge persönli- che Beziehung zwischen den Parteien). Andere Umstände, aufgrund derer die Beklagte die Zahlung von CHF 20'000.00 anders als die bisherigen Überweisungen des Klägers hätte ein- ordnen müssen, seien nicht ersichtlich und würden vom Kläger auch nicht vorgebracht. Dies gelte insbesondere auch für die Höhe des Betrags. Die dargelegten besonderen Umstände würden daher den "Verwendungszweck klar überwiegen". Die Beklagte habe folglich nach Treu und Glauben annehmen dürfen, die Geldüberweisungen des Klägers seien unentgelt- lich, mithin als Schenkung, erfolgt (act. 33 E. 5 und 5.3). 7.2 Was der Kläger in der Berufung hiergegen vorträgt, überzeugt nicht. Im Einzelnen: 7.2.1 Zunächst wendet er ein, es handle sich um einen komplett anderen Sachverhalt. Der vorin- stanzliche Verweis auf E. 4.1, E. 4.3 und E. 4.6 erfolge zu Unrecht. In diesem Zusammen- hang komme hinzu, dass die Beklagte zur Gründung der I.________ GmbH einen Zahlungs- beleg beim Notar habe vorlegen müssen und dementsprechend offensichtlich Kenntnis des in der Überweisung genannten Zahlungsgrundes (Darlehen) gehabt habe (act. 35 Rz 38). Diese Einwände sind nicht hinreichend begründet. Der Kläger legt nicht dar, welchen Sach- verhalt er genau meint, weshalb es sich um einen "komplett anderen Sachverhalt" handeln soll und inwiefern die Vorinstanz, die diesen Sachverhalt explizit in einer separaten Erwä- gung (E. 5) behandelte, der "Andersartigkeit" zu wenig Rechnung getragen haben soll. Bei der Behauptung betreffend die Gründung der I.________ GmbH legt der Kläger abermals nicht dar, dass und wo er entsprechende Behauptungen bereits (rechtzeitig) im vorinstanzli- chen Verfahren vorgebracht hat. Mithin ist darauf nicht näher einzugehen (vgl. vorne E. 1.1 f. und 1.6). 7.2.2 Weiter wendet der Kläger ein, die Vorinstanz führe zutreffend aus, dass bei der gegebenen Zahlung für die Gründung einer Gesellschaft von einem Darlehen auszugehen sei. Die Vor- instanz verfalle aber offensichtlich in Willkür, wenn sie aufgrund der "vorgenommenen, all- gemeinen Umstände" das Ganze wiederum in eine Schenkung umdeute (act. 35 Rz 39). Dieser Einwand ist unzutreffend, zumal die Vorinstanz nicht erwog, bei der "gegebenen" Zah- lung sei von einem Darlehen auszugehen. Die Vorinstanz hielt bloss in genereller Weise fest, dass die Überweisung (irgendeines) Geldbetrags zur Gründung (irgend-)einer Gesellschaft "eher" für die Gewährung eines Darlehens spreche. Entsprechend kann von Willkür nicht die Rede sein, wenn die Vorinstanz die Umstände des vorliegenden Einzelfalls berücksichtigte und zu einem anderen Schluss gelangte.

Seite 17/21 7.2.3 Der Kläger führt ferner aus, wenn in zutreffender Weise im Grundsatz von einem Darlehen auszugehen sei, so hätte die Beklagte selber handfeste Beweise in Form eines Gegenbe- weises erbringen müssen und nicht das Gericht in seiner angeblichen objektiven Vertrags- auslegung aus einem vollkommen anderen Kontext (Zahlungen von Ende Juli 2018) das Ganze in eine Schenkung umdeuten dürfen (act. 35 Rz 39). Es ist unklar, ob der Kläger mit dieser Rüge eine unzutreffende Verteilung der Beweislast durch die Vorinstanz moniert. Diese Frage kann jedoch offengelassen werden, da die Vor- instanz zu einem positiven Beweisergebnis gelangt ist und folglich die Frage der Beweislast- verteilung gegenstandslos wurde (vgl. BGE 141 III 241 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_204/2018 vom 31. August 2018 E. 4.1). 7.2.4 Inwiefern die Vorinstanz sodann die Verhandlungs- und Dispositionsmaxime verletzt haben soll, weil die Beklagte sich "den in ihre Wissens- und Wahrnehmungssphäre gelangenden Verwendungszweck im Rahmen der Zahlungsüberweisung ('Darlehen')" vollumfänglich an- rechnen lassen müsse (vgl. act. 35 Rz 40), ist unverständlich (zu den "Wahrnehmungen" der Beklagten in Bezug auf den angeführten Zahlungsgrund vgl. auch vorne E. 6.1.1 und 6.2.5). 7.3 Als weiteres Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Ausführungen des Klägers in der Beru- fung zur Überweisung von CHF 20'000.00 am 2. Oktober 2018 ebenfalls nicht hinreichend begründet bzw. unbegründet sind. Auch in diesem Punkt ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. Auf die von der Vorinstanz in E. 6 ihres Entscheids als Schenkung qualifizierte Überweisung von CHF 2'000.00 am 4. Oktober 2018 geht der Kläger in der Berufung mit keinem Wort ein. Mithin hat es dabei sein Bewenden (vgl. vorne E. 1.5). 9. Was der Kläger schliesslich zu den "zusammenfassenden Ausführungen" der Vorinstanz in E. 7 des angefochtenen Entscheids vorträgt, ist ohne Relevanz, handelt es sich doch – wie der Kläger selbst schreibt – bloss um eine Zusammenfassung (vgl. act. 35 Rz 41). 10. Abschliessend erhebt der Kläger unter dem Titel "Verletzung von Beweisvorschriften, Verlet- zung des rechtlichen Gehörs des Klägers durch die Vorinstanz" weitere allgemeine Rügen. 10.1 Er moniert, die Vorinstanz habe keine Beweisverfügung erlassen und eine Parteibefragung angeordnet, ohne zuvor die Beweisthemen festzulegen (act. 35 Rz 42 f.). Zunächst einmal sind diese Vorbringen zu pauschal und vermögen den Anforderungen an die Begründung einer Berufung nicht zu genügen. Zudem übersieht der Kläger, dass prozes- suale Vorschriften kein Selbstzweck sind. Die Berufungsinstanz hat nicht abstrakt zu prüfen, ob eine Beweisverfügung (vgl. dazu Art. 154 ZPO) in diesem oder jenem Punkt lege artis er- lassen wurde oder nicht. Für sie ist letztlich entscheidend, ob und inwieweit eine Partei allenfalls beschwert ist, mithin ob dieser aus dem Fehlen einer (korrekten) Beweisverfügung ein erheblicher Nachteil entsteht und insbesondere ihr grundrechtlicher Anspruch auf Ge- währung des rechtlichen Gehörs verletzt worden ist. Die Partei, die sich auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs beruft, muss darlegen, welche Vorbringen sie bei Gewährung des rechtlichen Gehörs ins Verfahren eingeführt hätte und inwiefern diese hätten erheblich sein

Seite 18/21 können (vgl. Urteil des Obergerichts Zug Z1 2021 20 vom 12. September 2023 E. 3.4 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Ausführungen dazu, welche konkre- ten Nachteile der Kläger aufgrund der fehlenden Beweisverfügung erlitten hat und welche Auswirkungen dies auf den angefochtenen Entscheid gehabt haben soll, finden sich in der Berufung nicht. Abgesehen davon legt der Kläger auch nicht dar, dass er das Fehlen einer Beweisverfügung im vorinstanzlichen Verfahren je gerügt hätte. Offenbar störte er sich erst daran, nachdem er einen abschlägigen Endentscheid erhalten hatte. Ein solches Verhalten verdient keinen Rechtsschutz. 10.2 Weiter moniert der Kläger, dass er "nach der Parteibefragung mit berechtigten Fragen dazu nicht zugelassen" worden sei. Dazu verweist er pauschal auf act. 19 (vgl. act. 35 Rz 43). Ein präziser Verweis auf eine Aktenfundstelle stellt dies nicht dar. Zudem begründet der Klä- ger mit keinem Wort, was daran falsch gewesen sein soll, mit bestimmten Fragen nicht zuge- lassen worden zu sein (vgl. vorne E. 1.1). Soweit er sich allenfalls daran stört, dass sein Rechtsvertreter nur Fragen stellen durfte, zu denen auch Behauptungen in den Rechtsschrif- ten gemacht wurden (vgl. etwa act. 19 Ziff. 22), ist ihm entgegenzuhalten, dass das Beweis- verfahren nicht dazu dient, fehlende Behauptungen (in den Rechtsschriften) zu ersetzen oder ergänzen, sondern solche vielmehr voraussetzt (vgl. vorne E. 6.2.5). Der Kläger macht zu Recht nicht geltend, er habe zu diesen Ergänzungsfragen entsprechende Sachverhaltsbe- hauptungen in den Rechtsschriften (bis zum Abschluss des doppelten Schriftenwechsels) aufgestellt. Daher wurde er mit diesen Ergänzungsfragen richtigerweise nicht zugelassen. 10.3 Schliesslich erblickt der Kläger in der Beweiswürdigung der Vorinstanz Einseitigkeit und Vor- eingenommenheit, was er aus mehreren Umständen ableitet, auf die nachfolgend – soweit erforderlich – einzeln einzugehen ist. 10.3.1 Zunächst führt er an, beide Parteien hätten Auszüge und Screenshots ins Recht gelegt. Demjenigen der Beklagten erteile die Vorinstanz ohne Weiteres Beweiskraft, während sie gegenüber der klägerischen Beweisofferte Vorbehalte und Irrelevanz geltend mache. Notabene habe die Vorinstanz über diesen Tatbestand (Bankkontomanagement) nie Beweis erhoben (act. 35 Rz 45a). Der Kläger widerspricht sich, wenn er einerseits geltend macht, die Vorinstanz habe dem Screenshot der Beklagten Beweiskraft "erteilt", er anderseits aber behauptet, über diesen Tatbestand habe die Vorinstanz keinen Beweis erhoben. Wird ein Beweismittel als beweis- kräftig beurteilt, dann wurde dieses auch abgenommen. Abgesehen davon legte die Vorin- stanz ausführlich dar, wie sie zum Schluss gelangte, dass die Beklagte bei ihrem Kontoma- nagement auf der Bank-App jeweils die Transaktionsdetails nicht einsah (vgl. vorne E. 6.1.1). Auf diese einlässlichen (und im Übrigen überzeugenden) Erwägungen geht der Kläger mit keinem Wort ein. Es fehlt auch hier an einer argumentativen Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid. Darauf ist deshalb nicht weiter einzugehen (vgl. vorne E. 1.1). 10.3.2 Weiter ortet der Kläger Einseitigkeit und Voreingenommenheit darin, dass beim Kläger "spätere Umstände (nach den fraglichen Zahlungen) als irrelevant bezeichnet" würden, bei "der Beklagten hingegen als entscheidrelevant". Dazu verweist er auf E. 1, E. 4.3 und E. 4.5.1 des angefochtenen Entscheids (act. 35 Rz 45b).

Seite 19/21 Aus dieser Rüge ergibt sich nicht, worauf der Kläger Bezug nimmt. Es ist nicht Aufgabe der Berufungsinstanz (oder der Gegenpartei), in den Erwägungen der Vorinstanz nach Passagen zu suchen, die der Kläger in der Berufung gemeint haben könnte, wenn er von "irrelevant" und "entscheidrelevant" spricht. Abgesehen davon legt der Kläger auch nicht dar, welche "späteren Umstände" zu seinen Gunsten zu berücksichtigen gewesen wären. Auf diese Rüge ist somit auch nicht einzugehen (vgl. vorne E. 1.1 f.). 10.3.3 Weiter behauptet der Kläger, die Vorinstanz erwecke "mit ihren Ausführungen den Eindruck, dass die Parteien nie über die Rückzahlung gesprochen hätten […], mit Verweis auf die Be- fragung des Klägers". Daraus folgere die Vorinstanz, es liege im Ergebnis Aussage gegen Aussage vor (act. 35 Rz 45c Abs. 1). Diese Behauptung ist unzutreffend, folgerte doch die Vorinstanz nicht aus dem Umstand, dass nie über die Rückzahlung gesprochen wurde, darauf, dass Aussage gegen Aussage vorliegt. Die Vorinstanz würdigte mehrere Verhalten, ehe sie zu diesem Schluss gelangte (vgl. vorne E. 6.1.1-6.1.4). Dies ist nicht zu beanstanden. Abgesehen davon hielt die Vorin- stanz fest, dass beide Parteien übereinstimmend ausgeführt hätten, nicht über die Rückzah- lungsverpflichtung gesprochen zu haben. Es hätte daher am Kläger gelegen, in der Berufung aufzuzeigen, dass diese Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz unzutreffend war. Dies tut er nicht. 10.3.4 Sodann macht der Kläger geltend, die Vorinstanz hätte dem "Tatbestandselement", dass bei einer Darlehensablösung nicht zwingend über die Rückzahlung zu verhandeln sei, da sich am abgelösten Darlehen grundsätzlich nichts verändere, keine Bedeutung zumessen dürfen (act. 35 Rz 45c Abs. 2). Der Kläger legt jedoch nicht dar (und es ist im Übrigen auch nicht ersichtlich), dass die Vor- instanz dem Umstand, wonach bei einer Darlehensablösung nicht zwingend über die Rück- zahlung zu verhandeln sei, Bedeutung zugemessen hätte. Die Vorinstanz hielt lediglich fest, auch der Kläger habe erklärt, dass die Parteien nie über eine Rückzahlungsverpflichtung ge- sprochen hätten (vgl. vorne E. 6.1.2). Es ist offensichtlich, dass die Vorinstanz damit nicht die Frage klärte, ob es rechtlich notwendig sei, bei einer Darlehensablösung über eine Rückzah- lungsverpflichtung zu verhandeln. Vielmehr brachte die Vorinstanz damit (und auch dies zu Recht) zum Ausdruck, dass die Parteien nicht von einer Rückzahlungsverpflichtung ausgin- gen. Selbst wenn aber, wie der Kläger behauptet, die Rückzahlungsverpflichtungen von Ge- setztes wegen auch ohne Vereinbarung mitübergegangen wären, erstaunt es, dass die Par- teien über diese Modalitäten gar nie gesprochen haben. 10.3.5 Weiter rügt der Kläger, er habe sich nie selber als bekannten Mäzen und erfahrenen Ge- schäftsmann bezeichnet (act. 35 Rz 45c Abs. 3). Bei dieser Rüge übersieht der Kläger, dass die Vorinstanz diese Aussagen für unbestritten hielt. Entsprechend hätte der Kläger in der Berufung aufzeigen müssen, wo im vorinstanzlichen Verfahren er dies bestritten haben will. Dies tut er nicht, weshalb hierauf nicht näher einzugehen ist (vgl. vorne E. 1.1).

Seite 20/21 10.3.6 Schliesslich moniert der Kläger, in E. 4.5.3 ff. seien ausschliesslich für die klägerische Auf- fassung belastende Tatbestandselemente aufgeführt. Eine kritische Würdigung aller Um- stände sei durch die Vorinstanz nie vorgenommen worden, was als typisches Merkmal der Voreingenommenheit zu rügen sei (act. 35 Rz 45c Abs. 4). Hier versucht der Kläger, von eigenen Unzulänglichkeiten abzulenken. Die Vorinstanz führte (zu Recht) aus, der Kläger habe – abgesehen von den von der Beklagten aber erst zu spät zur Kenntnis genommenen Zahlungsgründen – nichts vorgetragen, das für seine Darstellung spräche (vgl. vorne E. 6.1.4). Mit dem Argument des Klägers betreffend Zahlungsgründe – aber auch mit weiteren Argumenten (etwa jenem, wonach es sich um ein "Sozialprojekt" ge- handelt habe) – setzte sie sich einlässlich auseinander (vgl. etwa vorne E. 6.1.3). Der Kläger zeigt nicht auf, welche seiner Standpunkte die Vorinstanz zu Unrecht nicht berücksichtigt oder falsch gewürdigt haben soll. Schliesslich ist der Kläger darauf hinzuweisen, dass das rechtliche Gehör selbstredend nicht verletzt ist, bloss weil das Gericht eine andere Auffas- sung vertritt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_267/2020 vom 1. November 2022 E. 6). 10.3.7 Zum Schluss bemerkt der Kläger, es sei nicht haltbar, wenn die Vorinstanz zunächst fest- halte, kein Parteistandpunkt könne mehr überzeugen, um dann schlussendlich zu entschei- den, es würde sich um Schenkungen handeln, wofür in den Eingaben der Beklagten soweit ersichtlich nie ein Antrag gestellt worden sei (act. 35 Rz 46). Zunächst ist unverständlich, was der Kläger mit "nie ein Antrag gestellt" meint. Die Beklagte behauptete nämlich sehr wohl, dass es sich um Schenkungen handelte. Sodann verkennt der Kläger auch, dass die Vorinstanz die subjektive und die objektive Vertragsauslegung ausein- anderhielt. Was daran falsch ist, legt der Kläger nicht dar und erschliesst sich nicht. 11. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Klägers als unbegründet bzw. nicht hin- reichend begründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Zugleich ist der angefochtene Entscheid vollumfänglich zu bestätigen. 12. Bei diesem Prozessausgang sind die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Beim Streitwert von CHF 48'500.00 beträgt die Ent- scheidgebühr CHF 4'000.00 (vgl. § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 KoV OG), die ausgangs- gemäss mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen ist (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Beklagten, die nicht anwaltlich vertreten ist und auch keine erheb- lichen prozessualen Umtriebe geltend macht, ist auch für das Berufungsverfahren keine Par- teientschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; vgl. Urteil des Obergerichts Zug Z2 2024 62 vom 15. November 2024 E. 7.2).

Seite 21/21 Urteilsspruch 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der Entscheid des Kan- tonsgerichts Zug, 2. Abteilung, vom 1. Juli 2025 wird bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 4'000.00 wird dem Kläger aufer- legt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwer- degründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Ta- gen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, 2. Abteilung (A2 2024 10) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Zivilabteilung P. Huber Chr. Kaufmann Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: